HDG. 88.
1. Allgemeines. Zweck des § 8 ist, die Überweisung
von allzu großen Härten freizuhalten. Es wird
Aufgabe der Einberufungsausschüsse sein, alle in Betracht
kommenden Gesichtspunkte vor der Ülberweisung
von Amts wegen sorgsam zu prüfen. Die wesentliche
Grundlage dafür werden die für die Nachweisung
nach §§ 1 ff. V. II anzulegenden Meldekarten
(ogl. Anm. 1 zu § 7) bilden. Jedoch bleibt es natürlich
den Hilfsdienstpflichtigen unbenommen, über die
dort vorgesehenen Angaben hinaus auf besondere
Umstände — etwa Familienverhältnisse, Gesundheitszustand
usw.— ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Es wird namentlich nach Zustellung der besonderen
schriftlichen Aufforderung angebracht sein, vorsorglich
auf alle Tatsachen von Bedeutung hinzuweisen und
sie nach Möglichkeit durch behördliche Bescheinigungen,
ärztliche Zeugnisse oder dergl. zu erhärten.
2. Für die Familienverhältnisse kommt namentlich
der Familienstand (ob ledig oder verheiratet), das
Vorhandensein unversorgter Kinder sowie die Pflicht
oder auch die bloße Tatsache der Unterhaltsgewährung
an weitere Angehörige in Betracht. Der Familienvater
ist vor dem Kinderlosen, der Verheiratete
vor dem Ledigen, der Unterhalt Gewährende vor dem
Alleinstehenden zu bevorzugen.
3. Daß ein Verpflanzen von Arbeitskräften
möglichst vermieden werden muß, wurde bei den Beratungen
wiederholt betont und zugesichert (Generalleutnant
Groener, Sitzungsbericht S. 2182). Nur im
äußersten Notfall, wenn es nicht gelingt, die Arbeit
zu den Arbeitern zu tragen, soll zu einer solchen Maßregel
gegriffen werden. Ob sie sich umgehen läßt,
hängt im wesentlichen von der Möglichkeit ab, die
nötigen Maschinen zu beschaffen. Muß der Hilfs-