Metadata : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

HDG.  88.

1.  Allgemeines.  Zweck  des  §  8  ist,  die  Überweisung
  von  allzu  großen  Härten  freizuhalten.  Es  wird
Aufgabe  der  Einberufungsausschüsse  sein,  alle  in  Betracht
  kommenden  Gesichtspunkte  vor  der  Ülberweisung
  von  Amts  wegen  sorgsam  zu  prüfen.  Die  wesentliche
  Grundlage  dafür  werden  die  für  die  Nachweisung
  nach  §§  1  ff.  V.  II  anzulegenden  Meldekarten
(ogl.  Anm.  1  zu  §  7)  bilden.  Jedoch  bleibt  es  natürlich
  den  Hilfsdienstpflichtigen  unbenommen,  über  die
dort  vorgesehenen  Angaben  hinaus  auf  besondere
Umstände  —  etwa  Familienverhältnisse,  Gesundheitszustand
  usw.—  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.
Es  wird  namentlich  nach  Zustellung  der  besonderen
schriftlichen  Aufforderung  angebracht  sein,  vorsorglich
auf  alle  Tatsachen  von  Bedeutung  hinzuweisen  und
sie  nach  Möglichkeit  durch  behördliche  Bescheinigungen,
  ärztliche  Zeugnisse  oder  dergl.  zu  erhärten.

2.  Für  die  Familienverhältnisse  kommt  namentlich
der  Familienstand  (ob  ledig  oder  verheiratet),  das
Vorhandensein  unversorgter  Kinder  sowie  die  Pflicht
oder  auch  die  bloße  Tatsache  der  Unterhaltsgewährung
  an  weitere  Angehörige  in  Betracht.  Der  Familienvater
  ist  vor  dem  Kinderlosen,  der  Verheiratete
vor  dem  Ledigen,  der  Unterhalt  Gewährende  vor  dem
Alleinstehenden  zu  bevorzugen.

3.  Daß  ein  Verpflanzen  von  Arbeitskräften
möglichst  vermieden  werden  muß,  wurde  bei  den  Beratungen
  wiederholt  betont  und  zugesichert  (Generalleutnant
  Groener,  Sitzungsbericht  S.  2182).  Nur  im
äußersten  Notfall,  wenn  es  nicht  gelingt,  die  Arbeit
zu  den  Arbeitern  zu  tragen,  soll  zu  einer  solchen  Maßregel
  gegriffen  werden.  Ob  sie  sich  umgehen  läßt,
hängt  im  wesentlichen  von  der  Möglichkeit  ab,  die
nötigen  Maschinen  zu  beschaffen.  Muß  der  Hilfs-