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— vielleicht wirtschaftlich — zurückgeht. Meines Erachtens
ist es vielmehr nur logisch, wenn wir in einem solchen
Falle dem Präsidium ein Mittel zusprechen, die Aenderung
oder Aufhebung bestehender bezw. den Erlass neuer Ge-
setze mindestens anzuregen, d.h. wenn es dem Präsidium
erforderlich scheint, ihm die Möglichkeit der Initiative
nicht zu versagen.')
Während ich so im Vorstehenden in betreff der Frage,
ob dem Kaiser allgemein das Recht der Gesetzesinitiative
zustehe oder nicht, eine Vermutung für das Bestehen
eines solchen Rechtes aus den Bestimmungen der Reichs-
verfassung beziehungsweise ihrer Einleitung begründet zu
haben glaube, .so glaube ich nunmehr hinsichtlich einiger
bestimmter Materien das Vorhandensein dieses Rechtes
nachweisen zu können.
Hierzu stütze ich mich auf die Art. 36, 50, 56 und
63 R.-V.
Art. 36 bestimmt hinsichtlich der Erhebung und Ver-
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern in Abs. 2:
„Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens... .“,
in Art. 50 heisst es:
„Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und
Telegraphenverwaltung an...“,
Art. 56 beginnt mit den Worten:
„Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches
steht unter der Aufsicht des Kaisers...“
und nach Art. 63 steht die gesamte Landmacht des Reiches
in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers.
Alle in den eben aufgeführten Artikeln zur Bezeichnung
der Tätigkeit des Kaisers auf den verschiedenen Gebieten
von der R.-V. gebrauchten Ausdrücke: „überwacht“, „ihm
gehört die obere Leitung“ u. s. w. lassen zur Genüge er-
kennen, dass der Kaiser auf den angeführten Gebieten
den Vorrang vor allen anderen Organen des Reiches hat.
!) Vgl. die Verfassungen der Schweiz und der Vereinigten
Staaten, in welchen auch ein Exekutivorgan, das nicht eigentlicher
Gesetzgebungsfaktor ist, der Präsident, das Recht der Gesetzes-
initiative hat.