Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

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— vielleicht wirtschaftlich — zurückgeht. Meines Erachtens 
ist es vielmehr nur logisch, wenn wir in einem solchen 
Falle dem Präsidium ein Mittel zusprechen, die Aenderung 
oder Aufhebung bestehender bezw. den Erlass neuer Ge- 
setze mindestens anzuregen, d.h. wenn es dem Präsidium 
erforderlich scheint, ihm die Möglichkeit der Initiative 
nicht zu versagen.') 
Während ich so im Vorstehenden in betreff der Frage, 
ob dem Kaiser allgemein das Recht der Gesetzesinitiative 
zustehe oder nicht, eine Vermutung für das Bestehen 
eines solchen Rechtes aus den Bestimmungen der Reichs- 
verfassung beziehungsweise ihrer Einleitung begründet zu 
haben glaube, .so glaube ich nunmehr hinsichtlich einiger 
bestimmter Materien das Vorhandensein dieses Rechtes 
nachweisen zu können. 
Hierzu stütze ich mich auf die Art. 36, 50, 56 und 
63 R.-V. 
Art. 36 bestimmt hinsichtlich der Erhebung und Ver- 
waltung der Zölle und Verbrauchssteuern in Abs. 2: 
„Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen 
Verfahrens... .“, 
in Art. 50 heisst es: 
„Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und 
Telegraphenverwaltung an...“, 
Art. 56 beginnt mit den Worten: 
„Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches 
steht unter der Aufsicht des Kaisers...“ 
und nach Art. 63 steht die gesamte Landmacht des Reiches 
in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers. 
Alle in den eben aufgeführten Artikeln zur Bezeichnung 
der Tätigkeit des Kaisers auf den verschiedenen Gebieten 
von der R.-V. gebrauchten Ausdrücke: „überwacht“, „ihm 
gehört die obere Leitung“ u. s. w. lassen zur Genüge er- 
kennen, dass der Kaiser auf den angeführten Gebieten 
den Vorrang vor allen anderen Organen des Reiches hat. 
!) Vgl. die Verfassungen der Schweiz und der Vereinigten 
Staaten, in welchen auch ein Exekutivorgan, das nicht eigentlicher 
Gesetzgebungsfaktor ist, der Präsident, das Recht der Gesetzes- 
initiative hat.
	        
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