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zitierten Satze des Art. 2, dass der Bundesrat der eigentliche
Gesetzgeber, das Sanktionierungsorgan des Reiches, ist.
Das Gleiche folgt meines Erachtens aus Art. 5 der
R.-V.: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den
Bundesrat und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend“.
Wenn schon auf Grund des ersten Satzes die An-
nahme berechtigt erscheinen muss, dass der Bundesrat
und der Reichstag die einzigen — zum mindensten die
einzigen wesentlichen — Faktoren der deutschen Reichs-
gesetzgebung sind, so schliesst m. E. der zweite Satz aus-
drücklich jede andere Möglichkeit aus. Wenn man auch
auf verschiedene Weise versucht hat, das Wort „aus-
reichend“, das ich so auffasse, als ob dadurch die Mit-
wirkung weiterer Faktoren bei der Reichsgesetzgebung
hat ausgeschlossen werden sollen, gewissermassen un-
schädlich zu machen, indem z. B. Laband') ausführt, dass
der Gebrauch dieses Wortes schlechthin unrichtig ist,
andere wieder behaupten, dass das Wort mit Bezug auf
die von Art. 5 nur geforderten „Mehrheitsbeschlüsse der
beiden Versammlungen“ gebraucht sei, da von dem Er-
fordernis der Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung
des Bundesrates und des Reichstages abgesehen worden
sei’), so sind alle diese Erklärungsarten des Wortes „aus-
reichend“ eben nur Versuche geblieben, die obendrein als
durchaus missglückt bezeichnet werden müssen. Denn
sowohl die Willkürlichkeit der Labandschen Behauptung,
die mir nur ein billiges Mittel zu sein scheint, eine unlieb-
same Kontroverse aus der Welt zu schaffen, als auch das
Gezwungene der Fricker-Hänelschen Theorie dürfte auf
der Hand liegen. Denn &s kommt, wie Frormann?’) m.E.
zutreffend bemerkt, „nicht darauf an, ob das bei der
Organisation der Bundesgesetzgebung zu meidende Etwas
überhaupt nach der Anlage der Bundesverfassung möglich
1) Laband a. a. O. II. S.9, m. E. in Widerspruch mit sich selbst
(eod. S. 26).
2) Fricker a. a. O. S. 6, Hänel a. a. O. II. S. 5if. u. a.
3) Frormann a. a. 0. S. 34.