Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Post  «  Betrag
osi-  oder  sonstige  Vergl.  Postthion.
  Gegenstand  der  Tare.  Festsetzung  ordnung.

der  Gebühren.

 

d)  die  Diäten  des  Begleiters  für  jeden  ganzen
oder  angefangenen  Tag,  welcher  zur  Hinreise
des  Begleiters  und  zur  Rückreife  desselben  mit
dem  nächsten  Eisenbahnzuge  erforderlich  ist,  an  15  Ngr.

27.  Ueberfrachtgebühr  für  je  1/bis  zu  zwei  Meilen  inck.  11  Pf.  870.
Pfund  auf  die  nach  den  Post—  über  2  Meilen  für  die
coursmeilen  zu  berechnende!  ganze  Entfernung  auf

 

 

Entfernung  je  zwei  Meilen  1  Pf.
28.  Waarenproben  und  Muster  in  der  im  §  17  unter  14
der  Postordnung  bezeichneten  Beschaffenheit  ....  §59.
bis  zum  Gewichte  von  bis  mit  5  Meilen  .  1  Ngr.
zwei  Lothen  excl.  über  5  Meilen  .  1  Ngr.
bei  schwereren  Sendungen  ist  das  Packereiporto  zu
erheben.
29.  Werthsporto,  s.  Pos.  16.
30.  Zeitungsprovision  .  881fg.

a)  bei  politischen  Zeitungen:
Zuschlag  zu  dem  von  dem  Verleger  gestellten  Erlaßpreise

  25  Procent
des  Ladenpreises.

mit
dem  Maximalbetrage  des  Zuschlags  von  6  Thlr.
dem  Minimalbetrage  des  Zuschlags  von  .  1  Thlr.

b)  bei  nicht  politischen  Blättern:
Zuschlag  zu  dem  Erlaßpreise  (lohne  Maximal=  oder
Minimalbetrag  des  Zuschlags)  25  Procent
des  Einkaufspreises.


 

 

 

 

1864.  45