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übernehmen könne, sein Entlassungsgesuch einreicht und
dadurch eine Verzögerung der Ausfertigung herbeiführt,
die vielleicht den Zweck des ganzen Gesetzes vereitelt,
obwohl ich zugeben will, dass ein solcher Fall nicht leicht
denkbar ist.
Haben wir so die durch die Verfassung vorge-
schriebenen Formerfordernisse der Ausfertigung be-
trachtet, so wollen wir uns im Folgenden der — mit
geringen Abweichungen hier und da — im Laufe der
Jahre üblich gewordenen Form der Gesetzesausfertigung
zuwenden.
Wenn der Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichs-
kanzlers verfügt: „Wir.., von Gottes Gnaden deutscher
Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, wie (bezw. was) folgt:“ so gibt er damit,
wie das auch z. B. bei Ausfertigungen notarieller Verhand-
lungen geschieht, historisch kurz die Entstehungsgeschichte
des nun folgenden Gesetzes an, ebenso wie der Notar, ehe
das eigentliche Protokoll der Verhandlung: beginnt, angibt,
dass er z.B. sich auf Ansuchen zur Aufnahme der folgenden
Verhandlung in die Wohnung des N.N. begeben, dass er den
N. N. krank aber voll verfügungsfähig im Bett angetroffen
habe u.s.w. Der Schluss der Gesetzesausfertigung lautet,
wiederum der Schlussbemerkung einer notariellen Aus-
fertigung vergleichbar, gewöhnlich: „Urkundlich unter
Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben ...“ wodurch ent-
sprechend dem oben hergeleiteten Begriffe der Aus-
fertigung zum Ausdrucke gebracht wird, dass das Vor-
stehende die urkundenmässige authentische Feststellung
des Gesetzestextes sein soll. Bei dieser Art der Aus-
fertigung kann jedoch zweierlei auffallen.
Einmal der Ausdruck: „Wir verordnen.“ Dieser
Ausdruck ist geeignet, den Anschein zu erwecken, als ob
der Kaiser, ebenso wie der Landesherr im Einzelstaate,
der Gesetzgeber des Reiches wäre. Dazu kommt, dass
bei der üblichen Art der Ausfertigung die erfolgte Zu-
stimmung des Bundesrats und des Reichstags erwähnt
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