Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Die  Leintücher  sind  in  der  Regel  jeden  Monat,  das  Stroh  palbjährlich  zu  wechseln;
wenn  es  nöthig  ist,  wird  dasselbe  in  der  Zwischenzeit  aufgefüllt.

Die  Teppiche  sind  in  jeder  Woche  auszuklopfen  und  zu  reinigen,  auch  von  Zeit  zu  Zeit
auszuwalken.

An  Bettgeräthschaften  ist  ein  verhältnißmäßiger  Vorrath  zu  balten  und  der  Abgang
zu  ersetzen.

Beilage  V.
Uebersicht
über  die

für  Krankenkost  bestehenden  vier  Abtheilungen.

Die  Krankenkost  zerfällt  in:
A.  Außerordentliche  Kost:
1)  1  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  Morgens,  Mittags,  Abends;  soll  leichter  Art  seyn;
2)  1  Kost:  dieselbe  Kost  mit  1  Schoppen  Gemüse  Mittags;
3)  :  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  1  Pfund  Ochsenfleisch;
4)  ganze  Kost:  3  Schoppen  Suppe,  1  Schoppen  Gemüse  und  1  Pfund  Ochsenfleisch.
B.  Außerordentliche  Kost,
welche  je  nach  dem  Bedarfe  besonders  verordnet  werden  kann:
Brod  bis  zu  1  Pfund,
Wein,
Bier,
Fleischbrübe,
Kalbfleisch,  1  Pfund,  gebraten  oder  eingemacht,
Eier,  Milch,  Kaffee,
gekochtes  Obst  und  dergleichen.
Die  leichte  Kost  besteht  darin,  daß  die  warme  Speise  Mittags,  welche  gesunde  Gefangene
  erhalten,  aus  der  Reihe  der  als  Krankenkost  im  Regulatio  bestimmten  Speisen
gewählt  wird.

 

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.