2 Militärstrafgerichtsordnung.
1. die Militärpersonen des aktiven Heeres und der
aktiven Marine; 1)2) 2)
2, die zur Disposition gestellten Offiziere,) Sanitäts-
offiziere #) und Ingenieure des Soldatenstandes; 3)4)
3. die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie
für das militärärztliche Bildungswesen; #)
4. die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind;#)
5. die in militärischen Anstalten versorgten invaliden
Oufiziere und Mannschaften;)
6. die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere
à la suite und Sanitätsoffiziere à la suite, wenn
und solange sie zu vorübergehender Dienstleistung
zugelassen sind;s)
7. die verabschiedeten Offiziere, Sanitätsoffiziere und
Ingenieure des Soldatenstandes, wenn und so-
lange sie als solche oder als Militärbeamte im
aktiven Heere oder in der aktiven Marine vorüber-
gehend wieder Verwendung finden;)
8. die in den §§ 155, 157, 158, 166 des Militär-=
strafgesetzbuchs bezeichneten Personen, solange sie
den Militärstrafgesetzen unterworfen sind.
Begr. S. 62—72. KB. S. 3—32.
1) Unter Militärpersonen des aktiven Heeres und
der aktiven Marine sind die Personen des Soldatenstandes
und die Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heere oder
zur Marine gehören § 4 MöStrEB. Auch die irrtümlich ein-
gestellten Rekruten, die dem materiellen Militärstrafrecht nicht
unterliegen (z. B. Angehörige eines auswärtigen Staates),
sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, solange sie dem Heere
usw. angehören. Die Militärgerichte fin auch — nach der Ent-
lassung — für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig. Vgl. die
zutreffenden Ausführungen Belings Z. 1904, Bd. 24, S. 247.
nlage 1 zum MStrB. 5 38 RMG. 8Ss§ 26, 30 Ges., betr.
Anderungen der Wehrpflicht, v. 1. Febr. 1888 (RG Bl. S. 11)
und Art. 1, Art. II ibid. Verordnung, betreffend die Klassen-
einteilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine,
v. 12. Aug. 1901 (ReBl. 1991 S. 283).