Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

2 Militärstrafgerichtsordnung. 
1. die Militärpersonen des aktiven Heeres und der 
aktiven Marine; 1)2) 2) 
2, die zur Disposition gestellten Offiziere,) Sanitäts- 
offiziere #) und Ingenieure des Soldatenstandes; 3)4) 
3. die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie 
für das militärärztliche Bildungswesen; #) 
4. die Schiffsjungen, solange sie eingeschifft sind;#) 
5. die in militärischen Anstalten versorgten invaliden 
Oufiziere und Mannschaften;) 
6. die nicht zum Soldatenstande gehörigen Offiziere 
à la suite und Sanitätsoffiziere à la suite, wenn 
und solange sie zu vorübergehender Dienstleistung 
zugelassen sind;s) 
7. die verabschiedeten Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Ingenieure des Soldatenstandes, wenn und so- 
lange sie als solche oder als Militärbeamte im 
aktiven Heere oder in der aktiven Marine vorüber- 
gehend wieder Verwendung finden;) 
8. die in den §§ 155, 157, 158, 166 des Militär-= 
strafgesetzbuchs bezeichneten Personen, solange sie 
den Militärstrafgesetzen unterworfen sind. 
Begr. S. 62—72. KB. S. 3—32. 
1) Unter Militärpersonen des aktiven Heeres und 
der aktiven Marine sind die Personen des Soldatenstandes 
und die Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heere oder 
zur Marine gehören § 4 MöStrEB. Auch die irrtümlich ein- 
gestellten Rekruten, die dem materiellen Militärstrafrecht nicht 
unterliegen (z. B. Angehörige eines auswärtigen Staates), 
sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, solange sie dem Heere 
usw. angehören. Die Militärgerichte fin auch — nach der Ent- 
lassung — für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig. Vgl. die 
zutreffenden Ausführungen Belings Z. 1904, Bd. 24, S. 247. 
nlage 1 zum MStrB. 5 38 RMG. 8Ss§ 26, 30 Ges., betr. 
Anderungen der Wehrpflicht, v. 1. Febr. 1888 (RG Bl. S. 11) 
und Art. 1, Art. II ibid. Verordnung, betreffend die Klassen- 
einteilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine, 
v. 12. Aug. 1901 (ReBl. 1991 S. 283).
	        
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