Erster Teil. Gerichtsverfafsung. S1. 3
.. . 2). Vorläufig in die Heimat beurlaubte Rekruten sind,
wenn sie auf einen bestimmten Tag einberufen und. nicht ein-
gerückt sind, auch nach diesem Zeitpunkte noch als dem Beur-
laubenstande, nicht dem aktiven Heere angehörig, zu betrachten.
Erst. mit dem Tage, an welchem die Berpflegung durch die
Militärverwaltung beginnt, tritt die Zuständigkeit des Gerichts-
herrn des Truppenteils ein RMGer. III. 29. Dez. 1901. B.
1,96 und I. 25.-April 1901. B. 1,98. PE. II. 6. Vgl. Beling
95 u04. Bdb. 24, S. 246, der sich mit Recht dieser Ansicht an-
schließt. ". .
3) Der in das Heer eingestellte, später dienstuntauglich
gewordene Rekrut bleibt bis zu dem Zeitpunkte seiner Ent-
lassung Person des Soldatenstandes.
Die Eigenschaft als Person des Soldatenstandes ist von
der vorgängigen Ableistung des Fahneneides nicht abhängig.
RMGer. II. 12. März 1902. E. 2,2.
Za) Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere
usw. bilden, soweit sie nicht reaktiviert sind, weder eine zum
aktiven Heere, noch zum Beurlaubtenstande, noch überhaupt zum
Heere im Sinne des Reichsmilitärgesetzes gehörende Kategorie von
Militärpersonen. Der Militärgerichtstand derselben bestimmt
sich daher lediglich nach § 30 Abs. 1 Mtr G. K M. v. 25. Febr.
1884 Nr. 691. 1. A. 2.
4) Marine--Ingenieure und Torpedo-Ingenieure.
5) Die Lehrer sind regelmäßig aktive Offiziere oder
Offiziere z. D. Ihre Unterstellung unter die MStr G. ergibt
sich somit uus Nr. 1 und 2.
6) Vgl. § 32 MO. und Bestimmungen für die Ausbildung
der Schiffsjungen v. 1. Dez. 1896.
7) Zu den „Mannschaften“ gehören auch die Unteroffiziere
inkl. der Deckoffiziere.
8) Vgl. § 2 Abs 3 des EsG. z. Mtr,B. Unter Offizieren
und Sanitätsoffizieren à la suite sind diejenigen Offiziere
à la suite der Armee oder eines Kontingents, sowie diejenigen
Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitätskorps zu verstehen,
welche nicht zum Soldatenstande gehören. Sie unterscheiden
sich dadurch von den Offizieren à la suite von Truppenteilen,
gleichviel ob sie in einer etatsmäßigen Stelle stehen oder ohne
Kompetenzen auf längere Zeit beurlaubt sind. Vgl. Begr.
S. 64, 65. AKO. v. 2. Sept. 1902. A#Bl. S. 275.
9) Bei Lesetzung, der Kriegsgerichte und Oberkriegsgerichte,
bei der Verfügung der Anklageerhebung und der Einstellung
des Verfahrens ist der frühere Dienstrang und ihnen der gustehenor.
Diensttitel maßgebend. Vgl. Begr. S. 65. Gerichtsherrliche
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