Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfafsung. S1. 3 
.. . 2). Vorläufig in die Heimat beurlaubte Rekruten sind, 
wenn sie auf einen bestimmten Tag einberufen und. nicht ein- 
gerückt sind, auch nach diesem Zeitpunkte noch als dem Beur- 
laubenstande, nicht dem aktiven Heere angehörig, zu betrachten. 
Erst. mit dem Tage, an welchem die Berpflegung durch die 
Militärverwaltung beginnt, tritt die Zuständigkeit des Gerichts- 
herrn des Truppenteils ein RMGer. III. 29. Dez. 1901. B. 
1,96 und I. 25.-April 1901. B. 1,98. PE. II. 6. Vgl. Beling 
95 u04. Bdb. 24, S. 246, der sich mit Recht dieser Ansicht an- 
schließt. ". . 
3) Der in das Heer eingestellte, später dienstuntauglich 
gewordene Rekrut bleibt bis zu dem Zeitpunkte seiner Ent- 
lassung Person des Soldatenstandes. 
Die Eigenschaft als Person des Soldatenstandes ist von 
der vorgängigen Ableistung des Fahneneides nicht abhängig. 
RMGer. II. 12. März 1902. E. 2,2. 
Za) Die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere 
usw. bilden, soweit sie nicht reaktiviert sind, weder eine zum 
aktiven Heere, noch zum Beurlaubtenstande, noch überhaupt zum 
Heere im Sinne des Reichsmilitärgesetzes gehörende Kategorie von 
Militärpersonen. Der Militärgerichtstand derselben bestimmt 
sich daher lediglich nach § 30 Abs. 1 Mtr G. K M. v. 25. Febr. 
1884 Nr. 691. 1. A. 2. 
4) Marine--Ingenieure und Torpedo-Ingenieure. 
5) Die Lehrer sind regelmäßig aktive Offiziere oder 
Offiziere z. D. Ihre Unterstellung unter die MStr G. ergibt 
sich somit uus Nr. 1 und 2. 
6) Vgl. § 32 MO. und Bestimmungen für die Ausbildung 
der Schiffsjungen v. 1. Dez. 1896. 
7) Zu den „Mannschaften“ gehören auch die Unteroffiziere 
inkl. der Deckoffiziere. 
8) Vgl. § 2 Abs 3 des EsG. z. Mtr,B. Unter Offizieren 
und Sanitätsoffizieren à la suite sind diejenigen Offiziere 
à la suite der Armee oder eines Kontingents, sowie diejenigen 
Sanitätsoffiziere à la suite des Sanitätskorps zu verstehen, 
welche nicht zum Soldatenstande gehören. Sie unterscheiden 
sich dadurch von den Offizieren à la suite von Truppenteilen, 
gleichviel ob sie in einer etatsmäßigen Stelle stehen oder ohne 
Kompetenzen auf längere Zeit beurlaubt sind. Vgl. Begr. 
S. 64, 65. AKO. v. 2. Sept. 1902. A#Bl. S. 275. 
9) Bei Lesetzung, der Kriegsgerichte und Oberkriegsgerichte, 
bei der Verfügung der Anklageerhebung und der Einstellung 
des Verfahrens ist der frühere Dienstrang und ihnen der gustehenor. 
Diensttitel maßgebend. Vgl. Begr. S. 65. Gerichtsherrliche 
1* 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.