Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 2. 5
4) Die Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden wird da-
durch nicht ausgeschlossen, daß für den Unvermögensfall eine
Rchettaftrafe angedroht ist. Die Anderung der Strafandro-
ung zieht gegebenenfalls ohne weiteres die militärgerichtliche
Zuständigkeit nach sich. Vgl. W. S. 7.
5) Ist Geldstrafe oder Einziehung alternativ mit Frei-
heitsstrafe bedroht, so sind die Militärgerichte zuständig.
6) Die Vorschrift gilt prozeffual auch im Felde und an
Bord. Da 66 aber die Pollzeigeset usw. regelmäßig in ihrer
Geltung auf das Bundesgebiet beschränken und an Bord durch
besondere, den bürgerlichen Behörden entzogene Anordnungen
militärpolizeilichen Charakters ersetzt sind, so hat §2 auf die
Feld- und Bordverhältnisse kaum eine praktische Bedeutung
Vgl. auch Koppmann A. 16 zu 5.2.
7) Im Reichsstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohte Handlungen
sind nicht Verfehlungen gegen Polizeigesetze im Sinne des 9 2.
RMGer. PE. I, 1.
Dagegen stellen sich z. B. die in § 45 der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5 Juli 1892 er-
wähnten Verfehlungen als solche gegen ein Polizeigesetz dar
und sind somit der militärgerichtlichen Zuständigseit entzogen.
Desgl. die Verstöße gegen die §§ 176, 179 des Inval.-Vers.=
Gesetzes, gegen § 143 der GewO. RMGer. PE. V. 1 und Ent-
scheidung des Kgl Sächs. Oberverwaltungsgerichts im R. 1906
S. 1130. Vgl. bezügl. des Preuß. Lotterie-Ges. BMGer. PE. VI, I.
Ferner gegen die §5 33 und 1471 KGew., sowie gegen die §§ 52
und 70 PrGewStG. vom 24. Juni 1891. RMGer. II. 10. Jan.
1906. E. 9,234. Die Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen
gegen die im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten
Schutzmaßregeln steht dagegen den Militärgerichten zu. § 66
des Ges. v. 23. Juni 1880 in der Fassung v. 1. Mai 1894.
RMGer. PE. IX, 1.
Forstfeeel durch Entwendung — Bayerisches Forstgesetz
28. März 1852 7 17. Juni 1896, Pr. Forstdiebstahlges. v.
15. April 1878 § 1 — ist nicht Übertretung eines Polizei=
* * Sinne des § 2. RMGer. II. 16. Febr. 1907 Nr. 32.
Eine feste Umgrenzung des Begriffs „Polizeigesetz“ ist
nunmehr seitens des RMGer. erfolgt. Der Begriff dürfte alle
Strafvorschriften umfassen, die — in Polizeistrafgesetzbüchern
und in Spezialgesetzen enthalten — sich nicht gegen eigentliche
Rechtsverletzungen, sondern gegen Ordnungswidrigkeiten richten.
Igl. Koppman 52, A. 10. RMGer. zit. Erk. E. 9,34. PE. I, 1.
8) Es ist dies der zuständige Gerichtsherr.