Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 2. 5 
4) Die Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden wird da- 
durch nicht ausgeschlossen, daß für den Unvermögensfall eine 
Rchettaftrafe angedroht ist. Die Anderung der Strafandro- 
ung zieht gegebenenfalls ohne weiteres die militärgerichtliche 
Zuständigkeit nach sich. Vgl. W. S. 7. 
5) Ist Geldstrafe oder Einziehung alternativ mit Frei- 
heitsstrafe bedroht, so sind die Militärgerichte zuständig. 
6) Die Vorschrift gilt prozeffual auch im Felde und an 
Bord. Da 66 aber die Pollzeigeset usw. regelmäßig in ihrer 
Geltung auf das Bundesgebiet beschränken und an Bord durch 
besondere, den bürgerlichen Behörden entzogene Anordnungen 
militärpolizeilichen Charakters ersetzt sind, so hat §2 auf die 
Feld- und Bordverhältnisse kaum eine praktische Bedeutung 
Vgl. auch Koppmann A. 16 zu 5.2. 
7) Im Reichsstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohte Handlungen 
sind nicht Verfehlungen gegen Polizeigesetze im Sinne des 9 2. 
RMGer. PE. I, 1. 
Dagegen stellen sich z. B. die in § 45 der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5 Juli 1892 er- 
wähnten Verfehlungen als solche gegen ein Polizeigesetz dar 
und sind somit der militärgerichtlichen Zuständigseit entzogen. 
Desgl. die Verstöße gegen die §§ 176, 179 des Inval.-Vers.= 
Gesetzes, gegen § 143 der GewO. RMGer. PE. V. 1 und Ent- 
scheidung des Kgl Sächs. Oberverwaltungsgerichts im R. 1906 
S. 1130. Vgl. bezügl. des Preuß. Lotterie-Ges. BMGer. PE. VI, I. 
Ferner gegen die §5 33 und 1471 KGew., sowie gegen die §§ 52 
und 70 PrGewStG. vom 24. Juni 1891. RMGer. II. 10. Jan. 
1906. E. 9,234. Die Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die im Falle der Seuchengefahr polizeilich angeordneten 
Schutzmaßregeln steht dagegen den Militärgerichten zu. § 66 
des Ges. v. 23. Juni 1880 in der Fassung v. 1. Mai 1894. 
RMGer. PE. IX, 1. 
Forstfeeel durch Entwendung — Bayerisches Forstgesetz 
28. März 1852 7 17. Juni 1896, Pr. Forstdiebstahlges. v. 
15. April 1878 § 1 — ist nicht Übertretung eines Polizei= 
* * Sinne des § 2. RMGer. II. 16. Febr. 1907 Nr. 32. 
Eine feste Umgrenzung des Begriffs „Polizeigesetz“ ist 
nunmehr seitens des RMGer. erfolgt. Der Begriff dürfte alle 
Strafvorschriften umfassen, die — in Polizeistrafgesetzbüchern 
und in Spezialgesetzen enthalten — sich nicht gegen eigentliche 
Rechtsverletzungen, sondern gegen Ordnungswidrigkeiten richten. 
Igl. Koppman 52, A. 10. RMGer. zit. Erk. E. 9,34. PE. I, 1. 
8) Es ist dies der zuständige Gerichtsherr.
	        
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