Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 4. 7 
sind zwischen solchen einer verschiedenen Gerichtsbarkeit 
unterstellten Personen wechselseitige Beleidigungen 5) oder 
Körperverletzungen ) vorgekommen, so kann die be- 
theiligte Militärperson dem bürgerlichen Gerichte zur 
Untersuchung und Aburtheilung des Falles übergeben 
werden. 7) 8) 9) 10) 
1) Fakultative, vom Reichstage beschlossene Ausnahme 
von der Regel des § 1 KB. S. 12. Macht der Gerichtsherr 
von seinem Rechte auf Überweisung. keinen Gebrauch, so muß 
militärgerichtlich erkannt werden. RMGer. PE. III, 1. 
2) Wenn § 4 von „Tätern“ spricht, so können nur solche 
Fälle gemeint sein, wo der Tatbestand einer strafbaren Hand- 
lung durch die Tätigkeit mehrerer Personen, die sämtlich mit 
dem Täterwillen, aber nicht in bewußt gewolltem Zusammen- 
wirken handeln, verwirklicht wird. Der „Mittäter“ fällt unter 
den Begriff des Teilnehmers. Vgl. A. 3 zu diesem Paragraph 
und § 56 RStrGB. R6. 19. Dez. 1893. E. 25, . 
3) Vgl. S§ 47 ff. RStrB. 
4) Vgl. 85 257 ff. RStren. 
5) Vgl. S#§ 185 ff. RStrGB. 
6) Val. 5 223 RStr#B. 
6au) Wie Koppmann im FRecht" 1903 S. 603 überzeugend 
nachweist, kommen nur leichte wechselseitige Körperverletzungen 
(und Beleidigungen) in Betracht, nicht die gefährlichen oder 
schweren Körperverletzungen. Die frühere abweichende Auf- 
sassung in der Textausgabe der MtrG#. § 4 A. 6 wird auf- 
gegeben. A. A. Steidle Z. 1903 S 130. Schl. § 4 A. 30. 
Die Mitzeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten 
ist nicht erforderlich Im übrigen RG. 22. April 1901. E. 34,56. 
7) Die Abgabe der Sache an die bürgerliche Behörde ist 
eine endgültige; einschließlich eines etwaigen Wiederaufnahme- 
verfahrens, welches somit bei dem bürgerlichen Gerichte zu 
beantragen ist. RMGer. II. 28. Okt. 1904 E. 8,17. Das bürger- 
liche Gericht kann die Erledigung nur ablehnen, wenn die Vor- 
aussetzungen des § 4 nicht für zutreffend erachtet werden. Vgl. 
§ 14 Abs. 3 des Eu., ogl. A. 9. 
. 8) Auch unter den Voraussetzungen des § 4 MStr#. 
sind in der Regel die Militärgerichte zuständig und es 
kann zibezesnenerh. ße die beteiligte Militärperson dem 
bürgerlichen Gerichte zur Untersuchung und Aburteilung des 
Falles übergeben werden. RMGer. PE. 1, 2. Die Befolgung
	        
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