Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 4. 7
sind zwischen solchen einer verschiedenen Gerichtsbarkeit
unterstellten Personen wechselseitige Beleidigungen 5) oder
Körperverletzungen ) vorgekommen, so kann die be-
theiligte Militärperson dem bürgerlichen Gerichte zur
Untersuchung und Aburtheilung des Falles übergeben
werden. 7) 8) 9) 10)
1) Fakultative, vom Reichstage beschlossene Ausnahme
von der Regel des § 1 KB. S. 12. Macht der Gerichtsherr
von seinem Rechte auf Überweisung. keinen Gebrauch, so muß
militärgerichtlich erkannt werden. RMGer. PE. III, 1.
2) Wenn § 4 von „Tätern“ spricht, so können nur solche
Fälle gemeint sein, wo der Tatbestand einer strafbaren Hand-
lung durch die Tätigkeit mehrerer Personen, die sämtlich mit
dem Täterwillen, aber nicht in bewußt gewolltem Zusammen-
wirken handeln, verwirklicht wird. Der „Mittäter“ fällt unter
den Begriff des Teilnehmers. Vgl. A. 3 zu diesem Paragraph
und § 56 RStrGB. R6. 19. Dez. 1893. E. 25, .
3) Vgl. S§ 47 ff. RStrB.
4) Vgl. 85 257 ff. RStren.
5) Vgl. S#§ 185 ff. RStrGB.
6) Val. 5 223 RStr#B.
6au) Wie Koppmann im FRecht" 1903 S. 603 überzeugend
nachweist, kommen nur leichte wechselseitige Körperverletzungen
(und Beleidigungen) in Betracht, nicht die gefährlichen oder
schweren Körperverletzungen. Die frühere abweichende Auf-
sassung in der Textausgabe der MtrG#. § 4 A. 6 wird auf-
gegeben. A. A. Steidle Z. 1903 S 130. Schl. § 4 A. 30.
Die Mitzeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten
ist nicht erforderlich Im übrigen RG. 22. April 1901. E. 34,56.
7) Die Abgabe der Sache an die bürgerliche Behörde ist
eine endgültige; einschließlich eines etwaigen Wiederaufnahme-
verfahrens, welches somit bei dem bürgerlichen Gerichte zu
beantragen ist. RMGer. II. 28. Okt. 1904 E. 8,17. Das bürger-
liche Gericht kann die Erledigung nur ablehnen, wenn die Vor-
aussetzungen des § 4 nicht für zutreffend erachtet werden. Vgl.
§ 14 Abs. 3 des Eu., ogl. A. 9.
. 8) Auch unter den Voraussetzungen des § 4 MStr#.
sind in der Regel die Militärgerichte zuständig und es
kann zibezesnenerh. ße die beteiligte Militärperson dem
bürgerlichen Gerichte zur Untersuchung und Aburteilung des
Falles übergeben werden. RMGer. PE. 1, 2. Die Befolgung