Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

12 Militärstrafgerichtsordnung. 
des § 2 MtrG. — als nicht vorhanden erachtet und ist dann 
lediglich gemäß § 6 a. a. O. zu verfahren. RMGer. PE. II, 3. 
6) Nur durch richterliche Strafbefehle, die vor dem Dienst- 
eintritt zugestellt sind, wird die militärische Zuständigkeit aus- 
geschlossen. RMGer. II. 12. Febr. 1901. E. 1,38. 
7) Es muß dem Ermessen des Gerichtsherrn, an den die 
Sache im Falle des 5 7 Abs. 2 von dem Zivilgericht abgegeben 
worden ist, überlassen bleiben, ob er noch vor Erlaß der An- 
klageverfügung ein Ermittelungsverfahren anordnen will. 
Die Anordnung kann insbesondere unterbleiben, wenn be- 
reits bei dem bürgerlichen Gerichte eine erschöpfende Unter- 
suchung geführt worden ist, welche als ausreichende Grundlage für 
d0 weitere militärgerichtliche Verfahren sich darstellt. RM Ger. 
PE. II, 3. 
8) Die von einem Zivilgerichte beschlossene Eröffnung 
des Hauptverfahrens steht der Anklageverfügung des Ge- 
richtsherrn nicht gleich. Der Gerichtsherr hat vielmehr auch 
in einem solchen Falle in Gemäßheit der 55 250, 254 Mötr P. 
die Anklage zu verfügen, kann auch event. nach § 272 a. a. O. 
verfahren. Er ist an die rechtliche Beurteilung des Falles 
seitens der Zivilbehörde nicht gebunden. RMGer. II. 7. Dez. 
1901. E. 2,86; 17. Dez. 1902. E 4,88. . 
Das Plenum des RMGer. hat sich in mehrfachen Prüfungs- 
ergebnissen (I, 4. II, 3 b. III, S. 63. III, S. 31. IV, S. 26. V, 3) 
der Aufsassung des II. Senats angeschlossen. Ebenso Schl. § 7 
A. 50. Fielitz, „Gerichtssaal“ Bd. 33 S. 61. AA. „Gerichtssaal“ 
Bd. 62 S. 446 und KV. Bd., S.561 Ghesenberger und Gerland). 
Selbstverständlich ist es auch zulässig, in den Fällen des 
4 die beteiligte Militärperson den bürgerlichen Behörden zur 
Untersuchung und Aburteilung zu übergeben. Vgl. die zu- 
thisenden Ausführungen Autenriethers in der D. Juristenzeitung 
O07 S. . 
81) Die Bestimmungen des § 7 finden auf die bis 
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur 
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und später 
von Neuem für den aktiven Dienst ausgehobenen Mann- 
schaften?) wegen der vor der Wiedereinziehung begange- 
nen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafge- 
setze entsprechende Anwendung. 
1) Val. § 55 RMG. § 82 Nr. 56 W0O. 
2) Nicht Offiziere und Beamten.
	        
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