12 Militärstrafgerichtsordnung.
des § 2 MtrG. — als nicht vorhanden erachtet und ist dann
lediglich gemäß § 6 a. a. O. zu verfahren. RMGer. PE. II, 3.
6) Nur durch richterliche Strafbefehle, die vor dem Dienst-
eintritt zugestellt sind, wird die militärische Zuständigkeit aus-
geschlossen. RMGer. II. 12. Febr. 1901. E. 1,38.
7) Es muß dem Ermessen des Gerichtsherrn, an den die
Sache im Falle des 5 7 Abs. 2 von dem Zivilgericht abgegeben
worden ist, überlassen bleiben, ob er noch vor Erlaß der An-
klageverfügung ein Ermittelungsverfahren anordnen will.
Die Anordnung kann insbesondere unterbleiben, wenn be-
reits bei dem bürgerlichen Gerichte eine erschöpfende Unter-
suchung geführt worden ist, welche als ausreichende Grundlage für
d0 weitere militärgerichtliche Verfahren sich darstellt. RM Ger.
PE. II, 3.
8) Die von einem Zivilgerichte beschlossene Eröffnung
des Hauptverfahrens steht der Anklageverfügung des Ge-
richtsherrn nicht gleich. Der Gerichtsherr hat vielmehr auch
in einem solchen Falle in Gemäßheit der 55 250, 254 Mötr P.
die Anklage zu verfügen, kann auch event. nach § 272 a. a. O.
verfahren. Er ist an die rechtliche Beurteilung des Falles
seitens der Zivilbehörde nicht gebunden. RMGer. II. 7. Dez.
1901. E. 2,86; 17. Dez. 1902. E 4,88. .
Das Plenum des RMGer. hat sich in mehrfachen Prüfungs-
ergebnissen (I, 4. II, 3 b. III, S. 63. III, S. 31. IV, S. 26. V, 3)
der Aufsassung des II. Senats angeschlossen. Ebenso Schl. § 7
A. 50. Fielitz, „Gerichtssaal“ Bd. 33 S. 61. AA. „Gerichtssaal“
Bd. 62 S. 446 und KV. Bd., S.561 Ghesenberger und Gerland).
Selbstverständlich ist es auch zulässig, in den Fällen des
4 die beteiligte Militärperson den bürgerlichen Behörden zur
Untersuchung und Aburteilung zu übergeben. Vgl. die zu-
thisenden Ausführungen Autenriethers in der D. Juristenzeitung
O07 S. .
81) Die Bestimmungen des § 7 finden auf die bis
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen und später
von Neuem für den aktiven Dienst ausgehobenen Mann-
schaften?) wegen der vor der Wiedereinziehung begange-
nen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafge-
setze entsprechende Anwendung.
1) Val. § 55 RMG. § 82 Nr. 56 W0O.
2) Nicht Offiziere und Beamten.