Bestrebungen bei der französischen Rechtswissenschaft sich
geltend machen. De VAREILLES-SOMMIERES!) bestimmt die fondation
directe (also was wir selbständige Stiftung, Stiftungsoder
Anstaltspersönlichkeit nennen) als eine solche, wobei »le
capital affect€E au service du public est donn@ non pas & un
individu, non pas & une association pr&existente, mais au public
lui-m&eme c.äd.& tous les hommes vivants au du moins
a tous ceux, qui remplissent actuellement telle au telle condition
de domicile, de r&sidence ou de nationalite«. Das gibt
eine Menge von Berechtigten, denen das Vermögen gehört,
‚une foule de destinataires«, die ihre Annahme der Zuwendung
natürlich nicht alle erklären können (n. 1442).
»Done ıl faut que la loi exprime pour eux leur acceptation«
(n. 1445). Das tut es in der Anerkennung der Stiftungen. Daraus
ergibt sich, dass »la fondation est une association et
que ce sont des hommes associ&s, qui sont le sujet de
la propriete« (n. 1453). Auf solche Weise hat es der Autor zustande
gebracht, die verhasste juristische Person auch an diesem
Punkte zu zerstören.
MEURER, der ihm ja sonst ersichtlich sehr nahe steht, hegt
nicht diese Absicht. Aber seine Lehre würde nach meiner Auffassung
zu dem nämlichen Ergebnis führen. Er hat sie durch
eine kleine Polemik gegen mich erläutert, an die ich anknüpfen
möchte, um mich mit ihm zu verständigen. Zu A. MEr-KELS
vorhin angeführtem Satz betreffend die St. Marx-Stiftung
hatte ich bemerkt: »Setzen wir einmal den Fall, diese Anstalt
St. Marx gehöre nicht einer Stiftung, sondern einem Wohltätigkeitsverein
mit juristischer Persönlichkeit. Da sind dann
die Interessenten »korporativ verbunden«. Und die Armen’?
Ihre Stellung zu der Anstalt bleibt ganz und gar dieselbe.
MEvRER entgegnet mir: »Aber wenn ich jemand unter Erbeinsetzung
auf ein gewisses Vermögen beschränke und wenn ich
ihm dasselbe Vermögen in Form eines Vermächtnisses zuwende,
ist der ökonomische Effekt auch gleich. Der rechtliche
Vorgang und Ausbau ist verschieden und das entscheiı)
Les personnes morales n. 1437. Zu bemerken wäre, dass auch DE
VAREILLES-SOMMIERES nicht unbeeinflusst ist von IHERING, von dem er
sagt, er sei „le jurisconsulte allemand, qui s’est le plus approch6 de la
verite* (n. 282); sodann, dass auch er zu keinen Beispielen von privatrechtlichen
Stiftungen gelangt; es handelt sich grundsätzlich bei jeder Stiftung
um „une entreprise directement utile au public“ (n. 1404).