14 Militärstrafgerichtsordnung.
Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung
der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der
höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten.
Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Ver-
haftenden aus dem aktiven Dienste herbeizuführen.
10.1) Durch die Beendigung des die Militärstraf-
gerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses wird hinsicht-
lich der vorher begangenen strafbaren Handlungen die
Zuständigkeit der Militärgerichte nicht aufgehoben.
Sie hört jedoch auf in Ansehung solcher gegen die
allgemeinen Strafgesetze begangenen Zuwiderhandlungen,
welche mit einem militärischen Verbrechen oder Vergehen
nicht zusammentreffen, es sei denn, daß bereits die An-
klage erhoben (vergl. § 258) oder eine Strafverfügung
des Gerichtsherrn (vergl. § 349) zugestellt war.2) 3)4) 5)0)
1) Die Militärstrafgerichtsbarkeit ist nach Entlassung des
Verdächtigen zuständig:
a) soweit militärische Verbrechen oder Vergehen zu ahnden
ind;
b) soweit solche ideell oder real mit bürgerlichen Straf-
taten konkurrieren. RMGer. I. 12. Okt 1903. E 6.73,
ebenso Ditzen, Goltd. Jahrg. 52 S. 364;
c) aernn. Antlase erhoben oder eine Strafverfügung zu-
este t.
2) Ei militärisch ausgezeichneter Diebstahl, welcher im
Rückfalle oder unter einem der in 5 243 RStre#. ausgeführten
erschwerenden Umstände begangen ist, hat als militärisches
Verbrechen im Sinne von §910 Abs. 2 MStr. zu gelten.
RMGer. PE. II 4.
3) Als Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Straf-
goelete: kommen Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen in
etracht.
4) Durch die besondere, auf Personen des Beurlaubten-
standes sich beziehende Bestimmung des §9 Abs. 2 Mötr G.
wird die Vorschrift des § 10 Abs. 2 a. a. O. für solche Ange-
schuldigte nicht ausgeschlofsen. §9 Abs. 2 bezieht sich auf die
fakultative Abgabe der Sache während der Dienstleistung;
§ 10 Abs. 2 auf die obligatorische Abgabe der Sache nach
Beendigung der Dienstleistung. Durch die Verhaftung des Be-
schuldigten wird die Pflicht, ihn nach Beendigung seiner Dienst-