Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 11. 15
zeit zu den Beurlaubten zu überführen, nicht aufgehoben. Verf.
d. Pr. Kr.-Minist. v. 7. Febr. 1902.
5) Für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts ist stets
der objektive Tatbestand entscheidend. RMGer. I. 18. Nov.
1901. E. 2,60.
6) Das erkennende Gericht darf nicht vor der Vernehmung
des Angeklagten seine Unzuständigkeit aussprechen und hat
bei seiner Entscheidung nicht nur die Anklageverfügung, sondern
auch den sonstigen Akteninhalt zu berücksichtigen. RMGer. J.
10. Febr. 1902. E. 2,187.
11. Macht sich eine der im § 1 Nr. 1 bezeichneten
Personen innerhalb eines Jahres 1) nach Beendigung des
die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses
wegen 2) der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen
Behandlung einer Beleidigung,5) Körperverletzung oder
Herausforderung zum Zweikampfe gegenüber einem früheren
militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen 3.) 35) 3e)
Vorgesetzten schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Hand-
lungen und, wenn der Zweikampf stattgefunden hat, auch
dieserhalb die Militärstrafgerichtsbarkeit begründet.
Wegen Beleidigung ) ist die Militärstrafgerichtsbar-
keit nur dann begründet, wenn sie im Verkehre 3) mit
dem früheren Vorgesetzten 5) oder mit einer Militärbe-
hörde begangen worden ist. 5)7)8)9) 10)
1) Die einjährige Frist beginnt mit dem Augenblicke der
Dienstentlassung und endigt mit dem gleichen Kalendertage
des nächsten Jahres (§ 146 MStr G.). Nach einer Wiederein-
berufung zu einer Dienstleistung im aktiven Heere oder der
aktiven Marine (bzw. bei den Kaiserl. Schutztruppen) beginnt
eine neue einjährige Frist hinsichtlich derjenigen Vor-
gänge, die sich während der Ubung ereignet haben.
In solchen Fällen laufen also eventuell verschiedene Fristen
nebeneinander. Dagegen wird der Ablauf der ersten (von der
ursprünglichen Dienstentlassung laufenden) Frist durch die
Wiedereinberufung nicht unterbrochen und es tritt auch nicht
an Stelle jener, der ersten, Frist eine neue einjährige Frist
vom Kaße, der Wiederentlassung nach der Dienstleistung.
RMNGer. I. 4. Nov. 1902. E. 2,46.
2) Es st hiernach der Nachweis erforderlich, daß ein Kau-
salnexus zwischen der Straftat und der während der Dienstzeit