Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 11. 15 
zeit zu den Beurlaubten zu überführen, nicht aufgehoben. Verf. 
d. Pr. Kr.-Minist. v. 7. Febr. 1902. 
5) Für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts ist stets 
der objektive Tatbestand entscheidend. RMGer. I. 18. Nov. 
1901. E. 2,60. 
6) Das erkennende Gericht darf nicht vor der Vernehmung 
des Angeklagten seine Unzuständigkeit aussprechen und hat 
bei seiner Entscheidung nicht nur die Anklageverfügung, sondern 
auch den sonstigen Akteninhalt zu berücksichtigen. RMGer. J. 
10. Febr. 1902. E. 2,187. 
11. Macht sich eine der im § 1 Nr. 1 bezeichneten 
Personen innerhalb eines Jahres 1) nach Beendigung des 
die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Verhältnisses 
wegen 2) der ihr während der Dienstzeit widerfahrenen 
Behandlung einer Beleidigung,5) Körperverletzung oder 
Herausforderung zum Zweikampfe gegenüber einem früheren 
militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen 3.) 35) 3e) 
Vorgesetzten schuldig, so ist wegen dieser strafbaren Hand- 
lungen und, wenn der Zweikampf stattgefunden hat, auch 
dieserhalb die Militärstrafgerichtsbarkeit begründet. 
Wegen Beleidigung ) ist die Militärstrafgerichtsbar- 
keit nur dann begründet, wenn sie im Verkehre 3) mit 
dem früheren Vorgesetzten 5) oder mit einer Militärbe- 
hörde begangen worden ist. 5)7)8)9) 10) 
1) Die einjährige Frist beginnt mit dem Augenblicke der 
Dienstentlassung und endigt mit dem gleichen Kalendertage 
des nächsten Jahres (§ 146 MStr G.). Nach einer Wiederein- 
berufung zu einer Dienstleistung im aktiven Heere oder der 
aktiven Marine (bzw. bei den Kaiserl. Schutztruppen) beginnt 
eine neue einjährige Frist hinsichtlich derjenigen Vor- 
gänge, die sich während der Ubung ereignet haben. 
In solchen Fällen laufen also eventuell verschiedene Fristen 
nebeneinander. Dagegen wird der Ablauf der ersten (von der 
ursprünglichen Dienstentlassung laufenden) Frist durch die 
Wiedereinberufung nicht unterbrochen und es tritt auch nicht 
an Stelle jener, der ersten, Frist eine neue einjährige Frist 
vom Kaße, der Wiederentlassung nach der Dienstleistung. 
RMNGer. I. 4. Nov. 1902. E. 2,46. 
2) Es st hiernach der Nachweis erforderlich, daß ein Kau- 
salnexus zwischen der Straftat und der während der Dienstzeit
	        
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