16 Militärstrafgerichtsordnung.
dem Beschuldigten widerfahrenen Behandlung vorliegt. RMGer.
J. 30. April 1903. E. 5,87. Unter „Behandlung“ ist die Art
und Weise zu verstehen, wie der Vorgesetzte dem Untergebenen
während der Dienstzeit begegnet ist, bzw. wie er ihm nach den
Dienstvorschriften hätte begegnen sollen. Ebenda E. 5,87.
Gerland weist — wie neuerdings auch der J. Senat in
seinem Beschlusse vom 28. März 1907 Nr 65 — im Gerichts-
saal Bd. LXIX S. 198ff. mit Recht darauf hin, daß diese „Be-
handlung“ dienstlicher Natur sein müsse; dagegen ist nicht er-
forderlich, daß die Behandlung während der Ausübung des
Dienstes i. S. des §9 55 Nr. 2 Mt G., also in Ausübung einer
speziellen Dienstverrichtung erfolgt ist. Im Falle E. 5,57
hat der I. Senat des RMGer. zutreffend die Zuständigkeit des
Militärgerichts bejaht.
Vgl. § 30 bezüglich der gerichtsherrlichen Zuständigkeit.
3) Materiell ist auf Grund des RStr#., nicht des Mtr#.
zu erkennen.
Za) Die Anwendung des I 11 erfordert nicht das Bewußt-
sein des Angeklagten, daß der Vorgesetzte, gegen den sich die
Straftat richtet, noch im aktiven Dienste sich befindet; es
genügt das objektive Vorhandensein dieser Prozeßvoraussetzung.
3b) Die Tendenz des § 11 geht dahin, zu verhüten, daß
der Untergebene das dienstliche Verhalten seiner früheren,
noch im aktiven Dienste befindlichen Vorgesetzten durch Rache-
akte oder in anderer Weise auf dem persönlichen Gebiete zum
Austrag bringt.
3c) Ein persönliches Gegenübertreten des Vorgesetzten und
des Untergebenen ist für die Annahme einer „dienstlichen Be-
handlung" des Untergebenen nicht erforderlich.
RMGer. 1 28. März 1907. Nr. 65.
4) Offentliche Kritik militärischer Vorkommnisse in der
Presse, auch die beleidigende Kritik fällt nicht unter § 11. So-
weit der Tatbestand einer strafbaren Handlung in einer Preß-
äußerung liegt, ist sie lediglich Gegenstand der Aburteilung
durch das Zivilgericht, auch wenn der Verfasser eines solchen
Artikels eine aus dem Dienst entlassene Militärperson ist. Vgl.
Stenographischer Sitz Ber. S. 2116. Weigel § 11 A. 4.
5) Der „Vorgesetzte“ muß zu dem Täter in unmittelbaren
dienstlichen Beziehungen gestanden haben. Vgl. W. S. 19.
6) § 11 trifft auch auf die zur Reserve usw. entlassenen
Einjährig-Freiwilligen, sowie auf gerichtlich oder ehrengericht-
ach entlassene und auf verabschiedete Offiziere zu. Vgl. Koppmann
7) Die Straftat muß sich gegen eine Person des Soldaten-