18 Militärstrafgerichtsordnung.
des richterlichen Militärjustizbeamten — für das kriegsgericht-
liche Verfahren. Beide dienen als Organe des Gerichtsherrn
und müssen seinen Anordnungen Folge leisten. Sie über-
nehmen durch Mitzeichnung der Verfügungen die Mitverant-
wortlichkeit für die Gesetzlichkeit. Difßerenhen entscheidet das
Oberkriegsgericht.
3) Über die Stellung des Gerichtsherrn im Militärstraf-
verfahren, sowie über die Stellung der richterlichen Militär-
justizbeamten finden sich vorzügliche Ausführungen in den
„Militärrechtlichen Erörterungen“ von Senatspräsident Sroofefdor
Dr. Weiffenbach (Berlin 1902, Mittler & Sohn) S „
denen durchweg beigetreten wird.
4) Die erkennenden Gerichte sind bei der niederen Gerichts-
barkeit in zwei, bei der höheren in drei Instanzen gegliedert.
Bei der niederen Gerichtsbarkeit:
Erste Instanz: Standgericht;
Berufungsinstanz: Kriegsgericht.
Bei der höheren Gerichtsbarkeit:
Erste Instanz: Kriegsgerichtt;
Berufungsinstanz: Oberkrie gsgericht:
Revisionsinstanz: Reichsmilltär ericht.
Ausnahme: Feld= und Bordgerichte & 419—435.
13. Gerichtsherren im Sinne dieses Gesetzes sind
die Befehlshaber, welchen die niedere oder die höhere
Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht. 1)
Den Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit stehen
Gerichtsoffiziere zur Seite. )
Den Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit wird
die erforderliche Zahl von richterlichen Militärzjustiz-
beamten (Kriegsgerichtsräthe, Oberkriegsgerichtsräthe) zu-
geordnet.3)
1) Vgl. 95 93—102 und Ausführungsbestimmun en hierzu.
2) Die Bestellung eines Gerichtsoffiziers zur Vertretung
eines anderen — erkrankten, beurlaubten oder sonst verhin-
derten — Gerichtsoffiziers eurch den zuständigen Gerichtsherrn
ist zulässig. RMGer. PE. V
3) Der Gerichtsherr # a Vorgesetzter im Sinne
den § 19 RöStr, somit also auch zur Stellung des Straf-
antrags befugt, wenn ein ihm unterstellter grrescztrihierer 2c.
in Beziehung auf seinen Beruf oder in dessen Ausübung be-
leidigt wird.