Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

18 Militärstrafgerichtsordnung. 
des richterlichen Militärjustizbeamten — für das kriegsgericht- 
liche Verfahren. Beide dienen als Organe des Gerichtsherrn 
und müssen seinen Anordnungen Folge leisten. Sie über- 
nehmen durch Mitzeichnung der Verfügungen die Mitverant- 
wortlichkeit für die Gesetzlichkeit. Difßerenhen entscheidet das 
Oberkriegsgericht. 
3) Über die Stellung des Gerichtsherrn im Militärstraf- 
verfahren, sowie über die Stellung der richterlichen Militär- 
justizbeamten finden sich vorzügliche Ausführungen in den 
„Militärrechtlichen Erörterungen“ von Senatspräsident Sroofefdor 
Dr. Weiffenbach (Berlin 1902, Mittler & Sohn) S „ 
denen durchweg beigetreten wird. 
4) Die erkennenden Gerichte sind bei der niederen Gerichts- 
barkeit in zwei, bei der höheren in drei Instanzen gegliedert. 
Bei der niederen Gerichtsbarkeit: 
Erste Instanz: Standgericht; 
Berufungsinstanz: Kriegsgericht. 
Bei der höheren Gerichtsbarkeit: 
Erste Instanz: Kriegsgerichtt; 
Berufungsinstanz: Oberkrie gsgericht: 
Revisionsinstanz: Reichsmilltär ericht. 
Ausnahme: Feld= und Bordgerichte & 419—435. 
13. Gerichtsherren im Sinne dieses Gesetzes sind 
die Befehlshaber, welchen die niedere oder die höhere 
Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht. 1) 
Den Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit stehen 
Gerichtsoffiziere zur Seite. ) 
Den Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit wird 
die erforderliche Zahl von richterlichen Militärzjustiz- 
beamten (Kriegsgerichtsräthe, Oberkriegsgerichtsräthe) zu- 
geordnet.3) 
1) Vgl. 95 93—102 und Ausführungsbestimmun en hierzu. 
2) Die Bestellung eines Gerichtsoffiziers zur Vertretung 
eines anderen — erkrankten, beurlaubten oder sonst verhin- 
derten — Gerichtsoffiziers eurch den zuständigen Gerichtsherrn 
ist zulässig. RMGer. PE. V 
3) Der Gerichtsherr # a Vorgesetzter im Sinne 
den § 19 RöStr, somit also auch zur Stellung des Straf- 
antrags befugt, wenn ein ihm unterstellter grrescztrihierer 2c. 
in Beziehung auf seinen Beruf oder in dessen Ausübung be- 
leidigt wird.
	        
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