Erster Teil. Gerichtsverfassung. 88 14, 15. 19
14. Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf
Personen, welche nicht Offizierrang haben. 1)2)
1) Vgl. §§ 45 ff. und § 16 A. 3, 4.
2) Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden
Heere zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht besondere
Bestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere
geltenden Vorschriften beurteilt und stehen dann — 65.1 Nr. 8
MStr GO. — unter der deutschen Militärstrafgerichtsbarkeit.
Straftaten solcher Offiziere sind somit immer kriegsgerichtlich
abzuurteilen. Vgll. Koppmann 8 14 A. 4.
15. Die niedere Gerichtsbarkeit umfaßt:
1. die nur mit Arrest bedrohten 1) militärischen Ver-
gehen;!)
2. die Ubertretungen. 2) 3)4) 5
Der häheren Gerichtsbarkeit bleiben jedoch diejenigen
Fälle vorbehalten, in denen die Verhängung einer Ehren-
strafe zu erwarten steht.
Im Felde und an Bordé) findet die Bestimmung
des Abs. 2 hinsichtlich der Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes keine Anwendung.
1) e. 88 89 Abs. 1, 90, 92, 141 Abs 1, 146 Satz 1, 152
Abs. 2 MStrGB., §5 92 auch dann, wenn der Ungehorsam
während der Ausübung des Dienstes begangen wird, RMGer.
PE. III, 2. Vgl. §5 397 Abs. 2 MStrE-O. Revision wegen
dieser Vergehen und wegen Übertretungen ausgeschlossen.
1a) Das Vergehen aus § 143 MStr#B hat keinen eigenen
Tatbestand und fällt dann, wenn die strafbare Handlung, die
der Befehlshaber usw. begehen läßt, zur standgerichtlichen Zu-
sccndigkeit gehört, unter die niedere Gerichtsbarkeit; andern-
alls unter die höhere. RMGer. PE. VII, 2.
2) § Abs. 3 RStrGB. Das Militär-Str G kennt keine
Übertretungen.
3) Nur kriminell strafbare Handlungen können gericht-
lich geahndet werden. Disziplinar= und Ordnungsstrafen wer-
den durch Verfügung des Disziplinarvorgesetzten festgesetzt.
Vgl. § 19 EG. z. MStr G.
4) Tal- §5 329, 330 MStrG.
5) Ubertretungen können durch Strasverfügung geahndet
werden; d'ssg. die nur mit Arrest bedrohten Vergehen. Vgl.
§§ 349 ff. MStr GO.
27