Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. 88 14, 15. 19 
14. Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf 
Personen, welche nicht Offizierrang haben. 1)2) 
1) Vgl. §§ 45 ff. und § 16 A. 3, 4. 
2) Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden 
Heere zugelassen sind, werden, wenn der Kaiser nicht besondere 
Bestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere 
geltenden Vorschriften beurteilt und stehen dann — 65.1 Nr. 8 
MStr GO. — unter der deutschen Militärstrafgerichtsbarkeit. 
Straftaten solcher Offiziere sind somit immer kriegsgerichtlich 
abzuurteilen. Vgll. Koppmann 8 14 A. 4. 
15. Die niedere Gerichtsbarkeit umfaßt: 
1. die nur mit Arrest bedrohten 1) militärischen Ver- 
gehen;!) 
2. die Ubertretungen. 2) 3)4) 5 
Der häheren Gerichtsbarkeit bleiben jedoch diejenigen 
Fälle vorbehalten, in denen die Verhängung einer Ehren- 
strafe zu erwarten steht. 
Im Felde und an Bordé) findet die Bestimmung 
des Abs. 2 hinsichtlich der Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes keine Anwendung. 
1) e. 88 89 Abs. 1, 90, 92, 141 Abs 1, 146 Satz 1, 152 
Abs. 2 MStrGB., §5 92 auch dann, wenn der Ungehorsam 
während der Ausübung des Dienstes begangen wird, RMGer. 
PE. III, 2. Vgl. §5 397 Abs. 2 MStrE-O. Revision wegen 
dieser Vergehen und wegen Übertretungen ausgeschlossen. 
1a) Das Vergehen aus § 143 MStr#B hat keinen eigenen 
Tatbestand und fällt dann, wenn die strafbare Handlung, die 
der Befehlshaber usw. begehen läßt, zur standgerichtlichen Zu- 
sccndigkeit gehört, unter die niedere Gerichtsbarkeit; andern- 
alls unter die höhere. RMGer. PE. VII, 2. 
2) § Abs. 3 RStrGB. Das Militär-Str G kennt keine 
Übertretungen. 
3) Nur kriminell strafbare Handlungen können gericht- 
lich geahndet werden. Disziplinar= und Ordnungsstrafen wer- 
den durch Verfügung des Disziplinarvorgesetzten festgesetzt. 
Vgl. § 19 EG. z. MStr G. 
4) Tal- §5 329, 330 MStrG. 
5) Ubertretungen können durch Strasverfügung geahndet 
werden; d'ssg. die nur mit Arrest bedrohten Vergehen. Vgl. 
§§ 349 ff. MStr GO. 
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