Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

20 Militärstrafgerichtsordnung. 
6) Vgl. 885, 6 des EG. z. MSirGO. 
Die Bord= und Feldstandgerichte können nicht auf Degra- 
dation, die anderen Standgerichte auch nicht auf Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes erkennen. 
16. Der niederen Gerichtsbarkeit bleiben außerdem 
überlassen, sofern nach dem Ermessen des Gerichtsherrn 1)2) 
neben einer etwaigen Einziehung keine höhere Strafe als 
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark, allein oder in Verbindung 
mit einander, zu erwarten steht: 
1. die Vergehen gegen die §§ 64, 65, 89, 91 Ab- 
satz 1, §6 93, 94, 102, 121 Absatz 1, §§ 137, 
151 des Militärstrafgesetzbuchs, 
im Felde und an Bord3) alle militärischen Ver- 
gehen, bei denen Arreststrafe auch ohne Feststellung 
eines minder schweren Falles zulässig ist;“) 
2. die in dem Borgen von Geld oder in der An- 
nahme von Geschenken ohne Vorwissen des ge- 
meinschaftlichen Vorgesetzten bestehenden Vergehen 
gegen § 114 des Militärstrafgesetzbuchs; 
3. die Vergehen gegen die S§§ 123, 185, 223, 230, 
8 291, 298, 303 des bürgerlichen Strafgesetz- 
buchs; 
im Felde und an Bord außerdem die Vergehen 
gegen die §§ 113, 242, 246, 292, 293, 296, 
299, 304 desselben Strafgesetzbuchs: 
4. die Zuwiderhandlungen gegen die §§ 81, 83, 84, 
86 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 
(jetzt 88 93, 95, 96, 100 der SO. vom 2. Juni 
1902); 
5. die Zuwiderhandlungen gegen die Forst= und Feld- 
polizeigesetze, sowie gegen die Holz-(Forst-) Dieb- 
stahlsgesetze. 
Die Bestimmungen des § 15 Absatz 2 und 3 finden 
Anwendung.
	        
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