20 Militärstrafgerichtsordnung.
6) Vgl. 885, 6 des EG. z. MSirGO.
Die Bord= und Feldstandgerichte können nicht auf Degra-
dation, die anderen Standgerichte auch nicht auf Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes erkennen.
16. Der niederen Gerichtsbarkeit bleiben außerdem
überlassen, sofern nach dem Ermessen des Gerichtsherrn 1)2)
neben einer etwaigen Einziehung keine höhere Strafe als
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis
zu einhundertfünfzig Mark, allein oder in Verbindung
mit einander, zu erwarten steht:
1. die Vergehen gegen die §§ 64, 65, 89, 91 Ab-
satz 1, §6 93, 94, 102, 121 Absatz 1, §§ 137,
151 des Militärstrafgesetzbuchs,
im Felde und an Bord3) alle militärischen Ver-
gehen, bei denen Arreststrafe auch ohne Feststellung
eines minder schweren Falles zulässig ist;“)
2. die in dem Borgen von Geld oder in der An-
nahme von Geschenken ohne Vorwissen des ge-
meinschaftlichen Vorgesetzten bestehenden Vergehen
gegen § 114 des Militärstrafgesetzbuchs;
3. die Vergehen gegen die S§§ 123, 185, 223, 230,
8 291, 298, 303 des bürgerlichen Strafgesetz-
buchs;
im Felde und an Bord außerdem die Vergehen
gegen die §§ 113, 242, 246, 292, 293, 296,
299, 304 desselben Strafgesetzbuchs:
4. die Zuwiderhandlungen gegen die §§ 81, 83, 84,
86 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
(jetzt 88 93, 95, 96, 100 der SO. vom 2. Juni
1902);
5. die Zuwiderhandlungen gegen die Forst= und Feld-
polizeigesetze, sowie gegen die Holz-(Forst-) Dieb-
stahlsgesetze.
Die Bestimmungen des § 15 Absatz 2 und 3 finden
Anwendung.