Erster Teil. Gerichtsverfassung. 8 20. 23
der Gerichtsbarkeit konnte nur an diejenigen Kommandeinhaber
erfolgen, welchen nach der gegenwärtigen Organisation militä-
rische Verbände von größerer Bedeutung und entsprechender
Stetigkeit unterstellt sind. Im übrigen mußte es dem Verord-
nungswege vorbehalten bleiben, die Gerichtsbarkeit dem jewei-
ligen Bedürfnisse entsprechend zu regeln. Vgl. § 37.
3) Auch über die Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
H Die Bestimmung darüber, welche Festung als eine
„kleine“ und welche als eine „große“ — §9 20 Nr. 1 — zu er-
achten ist, steht der Militärverwaltung zu.
. 5) Die Seebataillone, Torpedoabteilungen, Artillerieabtei-
ungen.
6) Beurlaubte Rekruten unterstehen bis zum Tage, mit
welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt,
Wgich. er von ihnen begangenen Verfehlungen gegen das
Militä asggesetduch den Gerichtsherren, welche für das sie kon-
trollierende Bezirkskommando zuständis sind. RMGer. PE. II, 6.
AussBest. H. Als eine „große Festung“ ist diejenige an-
zuseben, deren Kommandant mindestens das Gehalt eines
rigadekommandeurs bezieht.
20. Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind:
1. im Heere:
der kommandierende General,
der Divisionskommandeur,
der Gouverneur von Berlin,
der Gouverneur oder Kommandant einer großen!1)
Festung,?) sowie ·
der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Befehls-
haber eines in Kriegszustand (Belagerungszustand)
erklärten Ortes oder Distrikts;
2. in der Marine:
der kommandierende Admiral,
der Chef einer heimischen Marinestation.5)
1) Vgl. § 19 A. 2.
2) Vgl. AusfBest zu § 19.
3) Marinestation der Nordsee — Wilhelmshaven, der Ost-
see — Kiel. s“m“
An die Stelle des kommandierenden Admirals sind jetzt