24 Militärstrafgerichtsordnung.
die Chefs der selbständigen Kommandobehörden getreten. Vgl.
AusfBest. zu § 6 des E.
21. Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem
Befehl eines Divisionskommandeurs oder eines anderen
dem kommandierenden General unterstellten Gerichtsherrn
stehen, bestimmt der zuständige Kontingentsherr, 1) im
Felde der Kaiser, diejenigen Befehlshaber, welche die
gerichtsherrlichen Befugnisse in erster oder höherer Instanz
auszuüben haben. Hinsichtlich der Admirale, sowie der
Generale der Marine erfolgt diese Bestimmung in den
entsprechenden Fällen stets durch den Kaiser.2) 3)
1) Vgl. 8 4 des EG.
2) Bezüglich derjenigen Generale, welche direkt dem kom-
mandierenden General unterstehen, bestimmt der Kaiser bzw.
der Kontingentsherr den Befehlshaber, welcher die gerichtsherr-
lichen Befugnisse ausüben soll. Entsprechend ist bezüglich der-
jenigen Admirale zu verfahren, welche unmittelbar dem Chef
einer selbständigen Kommandobehörde (AusfBest. zu § 6 des
EG.) unterstellt sind.
Die Bestellung des Gerichtsherrn geschieht für den ein-
zelnen Fall.
3) Im Felde hat der Kaiser auch Rüasichtech eines bay-
rischen Generals den Gerichtsherrn zu bestimmen. Vgl. Kopp-
mann 5 21 A. 6.
22. Hat eine Festung mehrere Kommandanten, so
steht die höhere Gerichtsbarkeit dem ersten Kommandanten
(Gouverneur), die niedere Gerichtsbarkeit!) dem zweiten
Kommandanten zu.2
1) Der erste Kommandant kommt für diese Fälle nur als
Eerichtsherr der Berufungsinstanz in Betracht. Vgl. Begr.
2) Bezügl. der in der Marine bestehenden Kommandanturen
rgl. AK O. v. 27. Mai 1907. MVBl. 1907 S. 183 ff. Die
niedere Gerichtsbarkeit steht nur den Kommandanten von
Helgoland und der Festung Wilhelmshaven — AKO. v. 30. Okt.
1903 MVBl. 1903 S. 422 —, die höhere Gerichtsbarkeit dem
Chef der Marinestation der Nordsee zu.