Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

24 Militärstrafgerichtsordnung. 
die Chefs der selbständigen Kommandobehörden getreten. Vgl. 
AusfBest. zu § 6 des E. 
21. Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem 
Befehl eines Divisionskommandeurs oder eines anderen 
dem kommandierenden General unterstellten Gerichtsherrn 
stehen, bestimmt der zuständige Kontingentsherr, 1) im 
Felde der Kaiser, diejenigen Befehlshaber, welche die 
gerichtsherrlichen Befugnisse in erster oder höherer Instanz 
auszuüben haben. Hinsichtlich der Admirale, sowie der 
Generale der Marine erfolgt diese Bestimmung in den 
entsprechenden Fällen stets durch den Kaiser.2) 3) 
1) Vgl. 8 4 des EG. 
2) Bezüglich derjenigen Generale, welche direkt dem kom- 
mandierenden General unterstehen, bestimmt der Kaiser bzw. 
der Kontingentsherr den Befehlshaber, welcher die gerichtsherr- 
lichen Befugnisse ausüben soll. Entsprechend ist bezüglich der- 
jenigen Admirale zu verfahren, welche unmittelbar dem Chef 
einer selbständigen Kommandobehörde (AusfBest. zu § 6 des 
EG.) unterstellt sind. 
Die Bestellung des Gerichtsherrn geschieht für den ein- 
zelnen Fall. 
3) Im Felde hat der Kaiser auch Rüasichtech eines bay- 
rischen Generals den Gerichtsherrn zu bestimmen. Vgl. Kopp- 
mann 5 21 A. 6. 
22. Hat eine Festung mehrere Kommandanten, so 
steht die höhere Gerichtsbarkeit dem ersten Kommandanten 
(Gouverneur), die niedere Gerichtsbarkeit!) dem zweiten 
Kommandanten zu.2 
1) Der erste Kommandant kommt für diese Fälle nur als 
Eerichtsherr der Berufungsinstanz in Betracht. Vgl. Begr. 
2) Bezügl. der in der Marine bestehenden Kommandanturen 
rgl. AK O. v. 27. Mai 1907. MVBl. 1907 S. 183 ff. Die 
niedere Gerichtsbarkeit steht nur den Kommandanten von 
Helgoland und der Festung Wilhelmshaven — AKO. v. 30. Okt. 
1903 MVBl. 1903 S. 422 —, die höhere Gerichtsbarkeit dem 
Chef der Marinestation der Nordsee zu.
	        
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