Erster Teil. Gerichtsverfassung. §§ 23, 24. 25
23. Im Verhinderungsfalle gehen die Befugnisse
des Gerichtsherrn auf den Stellvertreter im Kommandol!)
über. Diese Bestimmung findet in den Fällen des §5 21
keine Anwendung.2)
1) Nur der unbeschränkte Stellvertreter im Kommando
—. also nicht der Chef des Stabes oder der Adjutant — ist
für die Wahrnehmung der gerichtsherrlichen Befugnisse zu-
ständig. Ger. PE. IV, 3; KM. 16. April 1903.
Als Verhinderungsfall ist nicht ohne weiteres jede Abwesen-
heit des Gerichtsherrn von seinem Standorte oder vom Sitze des
Gerichts anzusehen. RMGer. I. 5.Jn. 1903. E.4, 126. PE. IV, 3.
Die Stellvertretung als Gerichtsherr geht vielmehr grund-
sätzlich nur zugleich mit dem Kommando auf den Stellvertreter
über. War der Stellvertreter bereits als Gerichtsherr I. Instanz
in der qu. Strafsache tätig, so tritt an seine Stelle der nächst-
älteste General des Armeekorps, in Gouvernementssachen der
älteste in der Festung anwesende Divisions= oder Brigade-
kommandeur. Die Vertretung des Gouverneurs von Berlin
übernimmt der kommandierende General des Gardekorps; die
Vertretung des Kommandanten einer großen Festung ein von
dem kommandierenden General zu bestimmender Befehlshaber.
Vgl. KM. v. 16. April 1903. Vgl. § 135.
2) In den Fällen des § 21 beruht die Gerichtsherrlichkeit
auf persönlicher Verleihung.
Vgl. Ver. v. 12. März 1901 (AVBl. S. 109).
24. Der höhere Gerichtsherr 1) ist befugt, den ihm
untergebenen Gerichtsherrn anzuweisen, eine Untersuchung
einzuleiten oder fortzusetzen, ) sowie ein Rechtsmittel ein-
zulegen oder zurückzunehmen. Im Uebrigen darf er in
den Gang einer eingeleiteten Untersuchung nicht ein-
greifen. 2) 3)4) 5)5)
1) Nicht das „höhere Gericht". RMGer. PE. VIII. Nr. 1.
13) Der höhere Gerichtsherr ist zu der Anweisung, eine
Untersuchung einzustellen, nicht befugt. Vgl. Begr. S. 78.
2) a) Die Anweisung darf nur für den einzelnen Fall er-
folgen. Generelle Anweisungen, daß unter gewissen Umständen
immer „vorsorglich" Berufung eingelegt werden solle, wider-
sprechen dem Geiste und dem Zwecke der Vorschrift.