Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

26 Militärstrafgerichtsordnung. 
h) Kommt der „angewiesene“ Gerichtsherr dem Befehle nicht 
innerhalb der Rechtsmittelfrist nach oder wird das Rechtsmittel 
von ihm nicht innerhalb dieser Frist begründet, so ist das 
Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt und deshalb unzulässig. 
Ebenso darf die auf Befehl des höheren Gerichtsherrn er- 
folgte, aber verspätet eingelegte Erweiterung des Rechts- 
mittels eine Berücksichtigung nicht finden. Vgl. Weiff. S. 14. 
) Durch Zurücknahme des Rechtsmittels, sowie durch Ver- 
zicht seitens des unterstellten Gerichtsherrn wird das Urteil 
zugunsten des Angeklagten rechtskräftig. 
d) Hat der höhere Gerichtsherr den ihm untergebenen Ge- 
richtsherrn angewiesen, Berufung einzulegen, und mit der An- 
weisung die Angabe der Gründe, aus denen das Urteil ange- 
fochten werden soll, verbunden, so hat dennoch der angewiesene 
Gerichtsherr außer der Berufungseinlegung selbst auch noch zu- 
gleich zu erklären, weshalb das Urteil von ihm angefochten 
wird, mibrigensalls die Berufung als unzulässig zu verwerfen 
ist. RMGer. PE. 
eP) Weist der Pb#40 Gerichtsherr den ihm untergebenen 
Gerichtsherrn zur Einlegung der Berufung unter bestimmter 
Bezeichnung der Beschwerdepunkte an, so darf der untergebene 
Gerichtsherr sich in der dem richterlichen Militärjustizbeamten 
(Gerichtsoffizier) gemäß § 368 MStrGO. abzugebenden Er- 
klärung mit der ihm erteilten Anweisun 8 nicht in Widerspruch 
setzen. Sofern es sich nicht um bloße Ausführungen, sondern 
um selbständige Bes rascherum handelt, kommt jedoch für 
das Berufungsgericht nur das von dem untergebenen Ge- 
richtsherrn innerhalb der Berufungsfrist Erklärte in Betracht. 
RMGer. PE. VI, 4 
3) Die Einwirkung des höheren Gerichtsherrn kann sowohl 
zugunsten als zuungunsten des Angeschuldigten erfolgen. Die 
Anweisung kann auch dahin gehen, daß Anklageverfügung zu 
erlassen ist. 
4) Als „Rechtsmittel- kommen nur die ordentlichen in 
Betracht: Berufung und Rechtsbeschwerde; nicht aber der An- 
trag auf Wiederaustahme des Verfahrens. Die Einlegung der 
Revision kann von einem höheren „Gerichtsherrn“ nicht an- 
geordnet werden, da der zur Einlegung der Revision befugte 
kommandierende General einem höheren „Gerichtsherrn“. 
nicht untersteht. - 
5) Die Anweisung zur Jurücknahme des Rechtsmittels ist 
sowohl vor Ablauf als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch- 
führbar. Vgl. §§ 371, 372 MStr GO 
6) Der höhere Gerichtsherr darf die Erhebung der Anklage 
 
	        
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