Erster Teil. Gerichtsverfassung. 8 25. 27
anordnen. RMGer. I. 11. Okt. 1906. E. 10, 232. PE. XIII
Nr. 1. AA. Elsner u. Gronow in R. 1906 S. 125: 1907 S. 238.
Für RMGer. Mayer in R. 1906 S. 101 f — Über das Ver-
ältnis des höheren zum niederen Gerichtsherrn vgl. ferner
Mayer in den Jahrbüchern für die deutsche Armee und Marine
1906 S. 441 f. Diesen Ausführungen, die dem Gerichtsherrn
eine lediglich strafverfolgende Stellung zuweisen, kann nicht
zugestimmt werden. Der Gerichtsherr übt nach § 12 Mtr.
die Militär gerichtsbarkeit aus — neben den erkennenden
Gerichten. Diese Funktionen sind — namentlich hinsichtlich
des Ermittelungsverfahrens — teilweise richterlicher Natur
und dulden Eingriffe höherer Gerichtsherren nur insoweit, als
dies im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. Durch die Hervor-
hebung der einzelnen Befehlsrechte des höheren Gerichtsherrn
im §24 wird jeder Anspruch auf weitere Befehlsrechte gegen-
über dem niederen Gerichtsherrn ausgeschlossen. — Zu welchem
Zeitpunkte die Anweijung zur Anklageverfügung erfolgt, ist
lediglich dem Ermessen des höheren Gerichtsherrn anheimge-
stellt. RMGer. zit. Erk. E. 10, 232.
25. Der Gerichtsherr hat die Gerichtsbarkeit über die
zu seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen.)2) 3) 5)0
I.) Über die Regelung der gerichtlichen Verhältnisse der
Festung Ulm vgl. Vereinbarung betreffend Abänderung der
zwischen Preußen, Bayern und Württemberg am 16. Juni
1874 abgeschlossenen Vereinbarung vom 24./29. Sept. und
3. Okt. 1900 sowie Zusatzbestimmung hierzu vom 25. März
und 16./24. April 1901.
2) Über die Regelung der gerichtlichen Verhältnisse der
Gendarmerie in Baden, Hesten, Schaumburg-Lippe und Waldeck-
Pyrmont vgl. § 2 des EG. A. 2. #
3) Die in die Heimat beurlaubten Rekruten gehören bis
zum Eintritt in die Verpflegung der Militärverwaltung dem
Beurlaubtenstande an und unterstehen bis dahin dem be-
treffenden Landwehrbezirkskommando. — Daher steht bis zu
besem Zeitpunkte die Gerichtsbarkeit dem für das Landwehr-
bezirkskommando mitändigen Gerichtsherrn zu. RM. 8§ 34,
38, 562. RNGer. I. 25. April 1901. E. 1,98. Zur Straf-
verfolgung eines Mannes des Beurlaubtenstandes wegen Nicht-
befolgung der Einberufung zu einer Ubung bei der Truppe ist
nach Ablauf des für diese Ubung allgemein bestimmten Ent-
lassungstags derjenige Bezirkskommandeur, dessen Kontrolle
der Einberufene untersteht bzw. der diesem Bezirkskommandeur