Erster Teil. Gerichtsverfassung. 9§5 27, 28. 29
bei einem größeren Teile derselben das Gefühl der Rechtsun-
sicherheit hervorzurufen und die unter Umständen eine um-
fangreichere und gesteigerte Tätigkeit der zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung berufenen Organe erfordern. Vgl.
Begr. S. 80. Wegen Erledigung von Zweifeln über die Zu-
ständigkeit vgl. § 36.
3) Vgl. Garnisondienstvorschrift v. 15. März 1903.
27. Der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Be-
fehlshaber eines in Kriegszustand (Belagerungszustand)!)
erklärten Ortes oder Distrikts hat die Gerichtsbarkeit (520)
über alle zur Besatzung gehörende Militärpersonen.
1) Vgl. § 7 des Pr. Ges. v. 4. Juni 1851 (GS. S. 451 ff.)
über den Belagerungszustand und Art. 68 NV.).
28. Detachirte Theile eines militärischen Verbandes
können für die Dauer der Detachirung der Gerichtsbar-
keit eines anderen Gerichtsherrn unterstellt werden. 1) 2) 3) 4)
1) Die Unterstellung erfolgt im Verordnungswege. Vgl.
5 37 dieses Gesetzes und §7 des E.
2) Über den Begriff der „Detachierung“ vgl. § 13 der
Dist Str O. f. d. H.
3) Die sonstigen Befehlsbefugnisse des zuständigen Be-
fehlshabers werden durch die Unterstellung unter einen anderen
Gerichtsherrn nicht berührt. Vgl. Begr. zu § 25 des Entw. S. 81.
4) Detachierte Abteilungen, welche nicht einem anderen
Gerichtsherrn unterstellt sind, unterstehen dem Gerichtsherrn
ihres militärischen Verbandes RMGer. PE. II, 7. Dadurch, daß
ein einzelner Truppenteil zur Verfügung gestellt oder überwiesen
wird, tritt keine Anderung in den dahssplinaren Verhältnissen
und in der Zuständigkeit des Gerichtsherrn ein. Vgl. 8§ 13, 5
DiszO. RMGer. II. 8. Juli 1903. E. 5,217.
AussBest. H. Erfolgt in Friedenszeiten innerhalb eines
Armeekorpsbereichs eine Detachierung, welche eine Übertragung
der gerichtsherrlichen Befugnisse wünschenswert macht, so hat
der kommandierende General durch das Kriegsministerium
Meine Entscheidung herbeizuführen.
AussBest. M. In der Marine hat der Chef der selb-
ständigen Kommandobehörde (Aussest. zu § 6 E.) durch den
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) die Entscheidung des Kaisers
herbeizuführen.