Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

30 Militärstrafgerichtsordnung. 
29. Einem militärischen) Verbande vorübergehend 
überwiesene Personen sind für die Dauer der Uber- 
weisung 2) hinsichtlich der Gerichtsbarkeit dem Gerichts- 
herrn dieses Verbandes unterstellt. 3)4) 
1) z. B. Kriegs= und Marineakademie; Militär-Reitinstitut; 
Militär-Turnanstalt; Schießschulen. 
2) Wird der Beschuldigte vor Erhebung der Anklage oder 
der Zustellung der Strafverfügung seinem Truppenteile zurück- 
überwiesen, so regelt sich die Zuständigkeit nach § 259. 
3) Auch die Burschen der einem militärischen Verbande 
doriesgebend überwiesenen Offiziere unterfallen der Vorschrift 
des § 29. 
4) Die Zurücknahme der Überweisung ist spätestens zu 
dem Zeitpunkte als erfolgt anzusehen, in welchem die bisherige 
Dienststelle des Zurücküberwiesenen hiervon dienstliche Mit- 
teilung erhalten hat. RMGer. I. 13. April 1901. E. 1,89. 
AusfBest. H. u. M. Gehören der Beschuldigte und der 
militärische Verband, dem er überwiesen ist, verschiedenen selb- 
ständigen Kontingenten an, so hat der Gerichtsherr vor Ver- 
fügung der Anklage oder vor Erlaß einer Strafverfügung bei 
der Stelle, welche die Uberweisung verfügt hat, die Entscheidung 
über. Fortdauer oder Zurückuhme der Überweisung (vgl. § 259) 
herbeizuführen, 
Diese Bestimmung findet auf die Angehörigen der Marine 
sinngemäße Anwendung. 
30. Unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Per- 
sonen,!) für welche ein Gerichtsherr nicht ausdrücklich 
bestimmt ist, sind der Gerichtsbarkeit des Diovisions- 
kommandeurs unterstellt, in dessen Bezirke sie sich be- 
finden oder die That verübt haben. 2)3) In Berlin, 
sowie in Festungen tritt die Zuständigkeit der Gouver- 
neure oder Kommandanten, im Bereiche der heimischen 
Marinestationen die der Chefs dieser Stationen ein.4) 
Unter mehreren zuständigen Gerichtsherren hat der- 
jenige den Vorzug, welcher den Beschuldigten verhaftet 5) 
oder zuerst das Ermittelungsverfahren angeordnet hat. 5) 
1) Diese Bestimmung kommt namentlich in den Fällen 
der § 1 Nr. 7, 8; § 5 Nr. 3; 95 10, 11 in Betracht. Die in 
Berlin garnisonierenden Marinepersonen gehören hiernach zu
	        
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