30 Militärstrafgerichtsordnung.
29. Einem militärischen) Verbande vorübergehend
überwiesene Personen sind für die Dauer der Uber-
weisung 2) hinsichtlich der Gerichtsbarkeit dem Gerichts-
herrn dieses Verbandes unterstellt. 3)4)
1) z. B. Kriegs= und Marineakademie; Militär-Reitinstitut;
Militär-Turnanstalt; Schießschulen.
2) Wird der Beschuldigte vor Erhebung der Anklage oder
der Zustellung der Strafverfügung seinem Truppenteile zurück-
überwiesen, so regelt sich die Zuständigkeit nach § 259.
3) Auch die Burschen der einem militärischen Verbande
doriesgebend überwiesenen Offiziere unterfallen der Vorschrift
des § 29.
4) Die Zurücknahme der Überweisung ist spätestens zu
dem Zeitpunkte als erfolgt anzusehen, in welchem die bisherige
Dienststelle des Zurücküberwiesenen hiervon dienstliche Mit-
teilung erhalten hat. RMGer. I. 13. April 1901. E. 1,89.
AusfBest. H. u. M. Gehören der Beschuldigte und der
militärische Verband, dem er überwiesen ist, verschiedenen selb-
ständigen Kontingenten an, so hat der Gerichtsherr vor Ver-
fügung der Anklage oder vor Erlaß einer Strafverfügung bei
der Stelle, welche die Uberweisung verfügt hat, die Entscheidung
über. Fortdauer oder Zurückuhme der Überweisung (vgl. § 259)
herbeizuführen,
Diese Bestimmung findet auf die Angehörigen der Marine
sinngemäße Anwendung.
30. Unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehende Per-
sonen,!) für welche ein Gerichtsherr nicht ausdrücklich
bestimmt ist, sind der Gerichtsbarkeit des Diovisions-
kommandeurs unterstellt, in dessen Bezirke sie sich be-
finden oder die That verübt haben. 2)3) In Berlin,
sowie in Festungen tritt die Zuständigkeit der Gouver-
neure oder Kommandanten, im Bereiche der heimischen
Marinestationen die der Chefs dieser Stationen ein.4)
Unter mehreren zuständigen Gerichtsherren hat der-
jenige den Vorzug, welcher den Beschuldigten verhaftet 5)
oder zuerst das Ermittelungsverfahren angeordnet hat. 5)
1) Diese Bestimmung kommt namentlich in den Fällen
der § 1 Nr. 7, 8; § 5 Nr. 3; 95 10, 11 in Betracht. Die in
Berlin garnisonierenden Marinepersonen gehören hiernach zu