Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 30. 31
der Zuständigkeit des Gouverneurs von Berlin. Vgl. auch
Note 3a zu 5 1 Mtr. «
2) § 30 Abs. 1 betrifft nur den Fall, daß für eine unter
Wällitärgerichtsbarkeit stehende Person nach den sonstigen gesetz-
lichen Bestimmungen ein zuständiger Gerichtsherr überhaupt
nicht gegeben ist; greift aber dann nicht Platz, wenn zwar ein
Gerichtsherr vorhanden, indes Zweifel obwalten, wer der zu-
ständige Gerichtsherr ist. .
Ferner trifft der Abs. 2 lediglich für den Fall des Vor-
handenseins der Voraussetzungen des Abs. 1 Bestimmung; ab-
Erleten hiervon ist ein Grundsatz, daß die Zuständigkeit eines
erichtsheren durch Verhaftung eines Beschuldigten oder An-
ordnung des Ermittelungsverfahrens begründet werden könnte,
dem Gesete fremd. Es kommt der jeweilige, also auch vor-
übergehende Aufenthalt und zwar selbst der unfreiwillige in
Betracht, nicht der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt im
Sinne des § 8 RStr PO. Der Gerichtsstand des (territorialen)
Aufenthalts und der begangenen Tat sind gleichberechtigt. Als
Zeitpunkt des „Aufenthalts“ kommt der Eingang der Anzeige
— 95 151 ff. — in Betracht. Für die Feststellung des Tat-
ortes ist das materielle Strafrecht entscheidend. Vgl. Loewe,
S 7 A. 1. Olshausen, RStr B. S. 52. Koppmann,
Wenn Stenglein § 30 Ab behauptet, daß der Erlaß einer
Strafverfügung die Prävention im Sinne des Abs. 2 nicht be-
gründe, so kann dies zu Mißverständnissen Veranlassung geben;
denn nach § 349 Abs. 1 muß der Strafverfügung ein Ermitte-
lungsverfahren vorausgehen und durch die Einleitung des letz-
teren wird die Gerichtsbarkeit festgelegt. Der Regel nach ist
also der Gerichtsherr, welcher die Strafverfügung erlassen hat,
auch der durch Prävention zuständige. Die Strafverfügung
begründet allerdings die Prävention nicht, aber letztere ist
durch das voraufgehende Ermittelungsverfahren begründet.
3) Über den Gerichtsstand der „begangenen Tat“ wgl.
Koppmannn, § 30 Anm 5. . -
4) Für einen Offizier des Reitenden Feldjägerkorps regelt
sich während der Zeit seiner Abkommandierung auf eine Forst-
akademie der Gerichtsstand nach § 30. RMGer. PE. II, 8.
5) „Verhaftet“ im Sinne des § 175, nicht des § 180
Mötr GO. Anordnung des Ermittelungsverfahrens durch den
Gerichtsherrn — § 156 MStr#O. — wird vorausgesetzt.
6) Eine anderweitige Vereinbarung seitens der Gerichts-
herren ist nicht ausgeschlossen. Vgl. Begr. S. 82.
AussBest. H. n. M. Der „Bezirk des Divisionskomman-