Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. § 30. 31 
der Zuständigkeit des Gouverneurs von Berlin. Vgl. auch 
Note 3a zu 5 1 Mtr. « 
2) § 30 Abs. 1 betrifft nur den Fall, daß für eine unter 
Wällitärgerichtsbarkeit stehende Person nach den sonstigen gesetz- 
lichen Bestimmungen ein zuständiger Gerichtsherr überhaupt 
nicht gegeben ist; greift aber dann nicht Platz, wenn zwar ein 
Gerichtsherr vorhanden, indes Zweifel obwalten, wer der zu- 
ständige Gerichtsherr ist. . 
Ferner trifft der Abs. 2 lediglich für den Fall des Vor- 
handenseins der Voraussetzungen des Abs. 1 Bestimmung; ab- 
Erleten hiervon ist ein Grundsatz, daß die Zuständigkeit eines 
erichtsheren durch Verhaftung eines Beschuldigten oder An- 
ordnung des Ermittelungsverfahrens begründet werden könnte, 
dem Gesete fremd. Es kommt der jeweilige, also auch vor- 
übergehende Aufenthalt und zwar selbst der unfreiwillige in 
Betracht, nicht der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt im 
Sinne des § 8 RStr PO. Der Gerichtsstand des (territorialen) 
Aufenthalts und der begangenen Tat sind gleichberechtigt. Als 
Zeitpunkt des „Aufenthalts“ kommt der Eingang der Anzeige 
— 95 151 ff. — in Betracht. Für die Feststellung des Tat- 
ortes ist das materielle Strafrecht entscheidend. Vgl. Loewe, 
S 7 A. 1. Olshausen, RStr B. S. 52. Koppmann, 
Wenn Stenglein § 30 Ab behauptet, daß der Erlaß einer 
Strafverfügung die Prävention im Sinne des Abs. 2 nicht be- 
gründe, so kann dies zu Mißverständnissen Veranlassung geben; 
denn nach § 349 Abs. 1 muß der Strafverfügung ein Ermitte- 
lungsverfahren vorausgehen und durch die Einleitung des letz- 
teren wird die Gerichtsbarkeit festgelegt. Der Regel nach ist 
also der Gerichtsherr, welcher die Strafverfügung erlassen hat, 
auch der durch Prävention zuständige. Die Strafverfügung 
begründet allerdings die Prävention nicht, aber letztere ist 
durch das voraufgehende Ermittelungsverfahren begründet. 
3) Über den Gerichtsstand der „begangenen Tat“ wgl. 
Koppmannn, § 30 Anm 5. . - 
4) Für einen Offizier des Reitenden Feldjägerkorps regelt 
sich während der Zeit seiner Abkommandierung auf eine Forst- 
akademie der Gerichtsstand nach § 30. RMGer. PE. II, 8. 
5) „Verhaftet“ im Sinne des § 175, nicht des § 180 
Mötr GO. Anordnung des Ermittelungsverfahrens durch den 
Gerichtsherrn — § 156 MStr#O. — wird vorausgesetzt. 
6) Eine anderweitige Vereinbarung seitens der Gerichts- 
herren ist nicht ausgeschlossen. Vgl. Begr. S. 82. 
AussBest. H. n. M. Der „Bezirk des Divisionskomman-
	        
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