Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

32 Militärstrafgerichtsordnung. 
deurs“ umfaßt die Aushebungsbezirke der ihm unterstellten 
Brigaden. 
31.1) Von dem kommandirenden General (Admiral) 
wird, abgesehen von dem Verfahren im Felde und an 
Bord (§§ 419 bis 435), sowie vorbehaltlich der Be- 
stimmung des § 21, die Gerichtsbarkeit nur in der Rechts- 
beschwerde= oder Berufungsinstanz ausgeübt. Militärische 
Verbände und einzelne Militärpersonen, welche unmittel- 
bar unter dem Befehle des kommandirenden Generals 
(Admirals) stehen, 2) sind, soweit dies hiernach erforder- 
lich, hinsichtlich der Strafverfolgung einem anderen Ge- 
richtsherrn zu unterstellen. 
Diese Bestimmungen finden auf die sonstigen Ge- 
richtsherren der höheren Gerichtsbarkeit hinsichtlich der 
zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Sachen 
entsprechende Anwendung. 2) Das Gleiche gilt in den 
Fällen des § 30. 
Die Unterstellung erfolgt in den Fällen des ersten 
Absatzes durch den kommandirenden General (Admiral), 
in den Fällen des zweiten Absatzes, wenn der höhere 
Gerichtsherr ein Divisionskommandeur oder ein Marine- 
stationschef ist, durch diesen, im Uebrigen, soweit nicht 
dieses Gesetz Bestimmung getroffen hat (5§ 22), durch 
die Militärjustizverwaltung. 
1) Etwaige Unzuträglichkeiten, welche dann entstehen 
können, wenn ein mit Gerichtsbarkeit erster Instanz versehener 
Befehlshaber unter Beibehaltung seines Kommandos den als 
Gerichtsherrn der höheren Instanz fungierenden Befehlshaber 
im Kommando zu vertreten hat — pgl. § 23 —, werden im 
Verordnungswege zu beseitigen sein. Vgl. § 37. 
2) Unmittelbar dem kommandierenden General unterstellt 
sind namentlich die zu seinem Stabe gehörigen Personen, die 
Korpsintendanturen, die Korpszahlstellen, die Sanitäts= und 
Bekleidungsämter. 
Für die Kaiserlichen Schutztruppen ist der kommandierende 
General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen 
eines kommandierenden Generals betraut, und zwar im ordent-
	        
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