32 Militärstrafgerichtsordnung.
deurs“ umfaßt die Aushebungsbezirke der ihm unterstellten
Brigaden.
31.1) Von dem kommandirenden General (Admiral)
wird, abgesehen von dem Verfahren im Felde und an
Bord (§§ 419 bis 435), sowie vorbehaltlich der Be-
stimmung des § 21, die Gerichtsbarkeit nur in der Rechts-
beschwerde= oder Berufungsinstanz ausgeübt. Militärische
Verbände und einzelne Militärpersonen, welche unmittel-
bar unter dem Befehle des kommandirenden Generals
(Admirals) stehen, 2) sind, soweit dies hiernach erforder-
lich, hinsichtlich der Strafverfolgung einem anderen Ge-
richtsherrn zu unterstellen.
Diese Bestimmungen finden auf die sonstigen Ge-
richtsherren der höheren Gerichtsbarkeit hinsichtlich der
zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Sachen
entsprechende Anwendung. 2) Das Gleiche gilt in den
Fällen des § 30.
Die Unterstellung erfolgt in den Fällen des ersten
Absatzes durch den kommandirenden General (Admiral),
in den Fällen des zweiten Absatzes, wenn der höhere
Gerichtsherr ein Divisionskommandeur oder ein Marine-
stationschef ist, durch diesen, im Uebrigen, soweit nicht
dieses Gesetz Bestimmung getroffen hat (5§ 22), durch
die Militärjustizverwaltung.
1) Etwaige Unzuträglichkeiten, welche dann entstehen
können, wenn ein mit Gerichtsbarkeit erster Instanz versehener
Befehlshaber unter Beibehaltung seines Kommandos den als
Gerichtsherrn der höheren Instanz fungierenden Befehlshaber
im Kommando zu vertreten hat — pgl. § 23 —, werden im
Verordnungswege zu beseitigen sein. Vgl. § 37.
2) Unmittelbar dem kommandierenden General unterstellt
sind namentlich die zu seinem Stabe gehörigen Personen, die
Korpsintendanturen, die Korpszahlstellen, die Sanitäts= und
Bekleidungsämter.
Für die Kaiserlichen Schutztruppen ist der kommandierende
General des Gardekorps mit den gerichtsherrlichen Befugnissen
eines kommandierenden Generals betraut, und zwar im ordent-