Erster Teil. Gerichtsverfafsung. § 32. 33
lichen Verfahren als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des
§ 31 MStrEO. Vgl. § 4a der Verordnung betr. das straf.
gerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Schutztruppen,
vom 18. Juli 1900 im Anheng ge dieses Kommentars.
Da nach § 2 a. a. O. innerhalb Europas für Angehörige
der Schutztruppen das ordentliche Verfahren Platz greift, abn
unterstehen alle in Europa befindlichen Angehörigen der Schutz-
truppen in gerichtsherrlicher Beziehung dem kommandierenden
General des Gardekorps unmittelbar. Letzterer bestimmt die
Gerichtsherren rle Instanz (das Gericht der Garde-Kav.=
Division). Die ichte sind hier als Schutztruppe dndt
tätig. Sie sind an l Vorschriften der vorerwähnten erord-
nung v. 18. Juli 1900 gebunden. — §.15 a Die
Militärjustizverwaltung wird durch den 1—½ ausgeübt
— 9§12 a. a. O. —, welcher auch als oberste Dienstbehörde im
Sinne der 81 MStrGO. gilt. — §9 26 a. a. O. —
In der Marine treten an die Stelle der ——
Generale die Chefs der eAbständig en Kommandobehörden. Vgl.
AussfBest. zu § 6 des EG. und Kuerchsten Befehl, betr. ge-
gichtsherrlich- Gfdeso der Befehlshaber der Marine v.
28. Mai 1900. — §9 37 MStrEO. Die Stelle des „komman-
dierenden Admirals“ ist aufgehoben.
3) Vgl. § 387 Abf. 1 Mötr GO.
32.1) Stehen Strafsachen dadurch im Zusammen-
hange, daß eine Person mehrerer strafbarer Handlungen
beschuldigt wird, von denen eine der höheren, eine an-
dere der niederen Gerichtsbarkeit unterliegt, so kann?)
der höhere Gerichtsherr auch diese an sich ziehen.
Ist wegen einer der strafbaren Handlungen bereits
die Anklage erhoben oder eine Strafverfügung zugestellt,
so kann die Verbindung nur durch Beschluß des gemein-
samen oberen Gerichts 3) auf Antrag eines der zustän-
digen Gerichtsherren erfolgen. 3)
In gleicher Weise kann die Verbindung wieder auf-
gehoben werden.“)
1) Vgl. 9§ 2 ff. RStr PO.
2) Der Gerichtsherr wird seine Entscheidung von der pro-
zessualen Zweckmäßigkeit abhängig machen. Sat der Beschul-
digte neben dem schweren Vergehen mehrere, der niederen Ge-
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aufl. 3