Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

34 Militärstrafgerichtsordnung. 
richtsbarkeit unterfallende Strafhandlungen begangen, so kann 
der Gerichtsherr einzelne der letzteren an sich ziehen und die 
übrigen der standgerichtlichen Erledigung überlassen. Das 
erkennende Gericht ist nicht berechtigt, die „Verbindung“ anzu- 
ordnen. 
3) Der Seschlß kann im Anschluß an eine Spruchsitzung 
erfolgen. Vgl. KB. S 30. 
Za) Ist durch Beschluß des Standgerichts die Sache an 
das zuständige Kriegsgericht verwiesen, und wird derselbe An- 
geklagte, gegen den die Anklage sich richtet, noch einer weiteren 
zur Zuständigkeit der höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Straf- 
tat beschuldigt, so bedarf es zur Verbindung beider Sachen 
nicht eines Beschlusses des gemeinsamen oberen Gerichts, die- 
selbe kann vielmehr durch den höheren Gerichtshof ausgesprochen 
werden. RMGer. PE. VI, 5. 
4) Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines der 
zuständigen Gerichtsherren — sei es der höheren, sei es der 
niederen Instanz — von dem auf Befehl seines Gerichtherrn 
zusammengetretenen oberen Gerichte. Dem Beschuldigten steht 
ein Antragsrecht nicht zu. 
33. Wird eine Person mehrerer strafbarer Hand- 
lungen beschuldigt, welche theils zur Zuständigkeit eines 
mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Gouverneurs 
oder Kommandanten, theils zur Zuständigkeit eines an- 
deren Gerichtsherrn gehören, so steht die Strafverfolgung 
hinsichtlich sämmtlicher strafbarer Handlungen demjenigen 
Gerichtsherrn zu, welcher für die schwerere Strafthat 
zuständig ist. 1)2) Maßgebend in dieser Beziehung ist 
die angedrohte Strafart, bei Strafen gleicher Art das 
höchste zulässige Maß derselben. Bei sich gleichstehenden 
Strafandrohungen haben die dem Beschuldigten vorge- 
setzten Gerichtsherren den Vorzug. 
Die Bestimmungen des § 32 Absatz 2 und 3 finden 
Anwendung. 
Gehören Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit 
theils zur Zuständigkeit eines nur mit niederer Gerichts- 
barkeit versehenen Kommandanten, theils zur Zuständig- 
keit eines anderen Gerichtsherrn, so steht dem Erstge-
	        
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