34 Militärstrafgerichtsordnung.
richtsbarkeit unterfallende Strafhandlungen begangen, so kann
der Gerichtsherr einzelne der letzteren an sich ziehen und die
übrigen der standgerichtlichen Erledigung überlassen. Das
erkennende Gericht ist nicht berechtigt, die „Verbindung“ anzu-
ordnen.
3) Der Seschlß kann im Anschluß an eine Spruchsitzung
erfolgen. Vgl. KB. S 30.
Za) Ist durch Beschluß des Standgerichts die Sache an
das zuständige Kriegsgericht verwiesen, und wird derselbe An-
geklagte, gegen den die Anklage sich richtet, noch einer weiteren
zur Zuständigkeit der höheren Gerichtsbarkeit gehörigen Straf-
tat beschuldigt, so bedarf es zur Verbindung beider Sachen
nicht eines Beschlusses des gemeinsamen oberen Gerichts, die-
selbe kann vielmehr durch den höheren Gerichtshof ausgesprochen
werden. RMGer. PE. VI, 5.
4) Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines der
zuständigen Gerichtsherren — sei es der höheren, sei es der
niederen Instanz — von dem auf Befehl seines Gerichtherrn
zusammengetretenen oberen Gerichte. Dem Beschuldigten steht
ein Antragsrecht nicht zu.
33. Wird eine Person mehrerer strafbarer Hand-
lungen beschuldigt, welche theils zur Zuständigkeit eines
mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Gouverneurs
oder Kommandanten, theils zur Zuständigkeit eines an-
deren Gerichtsherrn gehören, so steht die Strafverfolgung
hinsichtlich sämmtlicher strafbarer Handlungen demjenigen
Gerichtsherrn zu, welcher für die schwerere Strafthat
zuständig ist. 1)2) Maßgebend in dieser Beziehung ist
die angedrohte Strafart, bei Strafen gleicher Art das
höchste zulässige Maß derselben. Bei sich gleichstehenden
Strafandrohungen haben die dem Beschuldigten vorge-
setzten Gerichtsherren den Vorzug.
Die Bestimmungen des § 32 Absatz 2 und 3 finden
Anwendung.
Gehören Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit
theils zur Zuständigkeit eines nur mit niederer Gerichts-
barkeit versehenen Kommandanten, theils zur Zuständig-
keit eines anderen Gerichtsherrn, so steht dem Erstge-