Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfafsung. § 34. 35 
nannten die Strafverfolgung hinsichtlich sämmtlicher straf- 
barer Handlungen zu. 
1) Anderweitige Vereinbarung ist auch hier, wie im Falle 
des § 30 zulässig. 6 " 
2) Schwerere Straftat ist die vom Gesetze mit der schwereren 
Strafe bedrohte Tat. Bezüglich der Strafart ist Zuchthaus 
schwerer als Gefängnis, Gefängnis schwerer als Festungshaft, 
beide schwerer als Haft. Freiheitsstrafe ist schwerer als Geld- 
strafe. Vgl. Koppmann § 43 Abs. 8, 9. Maßgebend ist die 
tatsächliche und rechtliche Lage der Strafsachen in dem Zeit- 
punkte, zu welchem über die „Verbindung“ z beschließen ist. 
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet das obere Gericht nach 
freiem Ermessen; es - nicht abzusehen, weshalb das Gericht 
— wie Koppmann 5 33 A. 10 meint — an die von der An- 
klageverfügung angenommene rechtliche Qualifikation der Tat 
gebunden sein soll. 
Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 — Beschluß 
des gemeinsamen oberen Gerichts — gelten nur für die Fälle 
des § 33 Abs. 1, nicht für die Fälle des § 33 Abfs. 3. 
34. Sind bei einer strafbaren Handlung mehrere 
Personen als Thäter, 1) Theilnehmer, Begünstiger oder 
Hehler beschuldigt “) und stehen die Beschuldigten unter 
der Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren, so kann 
der Gerichtsherr, welcher der gemeinschaftliche Vorgesetzte 
ist, die Verbindung der Strafsachen und ihre gemeinsame 
Verfolgung anordnen. 2)3) 
Ist ein gemeinschaftlicher höherer Gerichtsherr nicht 
vorhanden, so haben die betreffenden kommandirenden 
Generale, und wenn einer der Beschuldigten der Marine 
angehört, der kommandirende General und der komman- 
dirende Admiral darüber sich zu verständigen, welcher 
Gerichtsherr die Strafverfolgung zu übernehmen hat. 
Findet hierüber eine Einigung nicht statt, so steht, sofern 
die betheiligten kommandirenden Generale derselben 
Militärverwaltung angehören, die Entscheidung dem zu- 
ständigen Kontigentsherrn, anderenfalls dem Kaiser zu. 
Der Gouverneur von Berlin steht in dieser Beziehung 
einem kommandierenden General gleich. 
3*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.