Erster Teil. Gerichtsverfafsung. § 34. 35
nannten die Strafverfolgung hinsichtlich sämmtlicher straf-
barer Handlungen zu.
1) Anderweitige Vereinbarung ist auch hier, wie im Falle
des § 30 zulässig. 6 "
2) Schwerere Straftat ist die vom Gesetze mit der schwereren
Strafe bedrohte Tat. Bezüglich der Strafart ist Zuchthaus
schwerer als Gefängnis, Gefängnis schwerer als Festungshaft,
beide schwerer als Haft. Freiheitsstrafe ist schwerer als Geld-
strafe. Vgl. Koppmann § 43 Abs. 8, 9. Maßgebend ist die
tatsächliche und rechtliche Lage der Strafsachen in dem Zeit-
punkte, zu welchem über die „Verbindung“ z beschließen ist.
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet das obere Gericht nach
freiem Ermessen; es - nicht abzusehen, weshalb das Gericht
— wie Koppmann 5 33 A. 10 meint — an die von der An-
klageverfügung angenommene rechtliche Qualifikation der Tat
gebunden sein soll.
Die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 — Beschluß
des gemeinsamen oberen Gerichts — gelten nur für die Fälle
des § 33 Abs. 1, nicht für die Fälle des § 33 Abfs. 3.
34. Sind bei einer strafbaren Handlung mehrere
Personen als Thäter, 1) Theilnehmer, Begünstiger oder
Hehler beschuldigt “) und stehen die Beschuldigten unter
der Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren, so kann
der Gerichtsherr, welcher der gemeinschaftliche Vorgesetzte
ist, die Verbindung der Strafsachen und ihre gemeinsame
Verfolgung anordnen. 2)3)
Ist ein gemeinschaftlicher höherer Gerichtsherr nicht
vorhanden, so haben die betreffenden kommandirenden
Generale, und wenn einer der Beschuldigten der Marine
angehört, der kommandirende General und der komman-
dirende Admiral darüber sich zu verständigen, welcher
Gerichtsherr die Strafverfolgung zu übernehmen hat.
Findet hierüber eine Einigung nicht statt, so steht, sofern
die betheiligten kommandirenden Generale derselben
Militärverwaltung angehören, die Entscheidung dem zu-
ständigen Kontigentsherrn, anderenfalls dem Kaiser zu.
Der Gouverneur von Berlin steht in dieser Beziehung
einem kommandierenden General gleich.
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