Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfaffung. 88 35, 36. 37 
5) Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der er- 
gangenen Strafverfügung fällt die Möglichkeit einer Verbindung 
mit anderen Strafsachen durch das weinsame obere Gericht 
hinweg. RMGer. II. 9. Dez. 1905. E. 9,20. 
6) Im übrigen stellt sich eine Sache, die mehrere, nicht der 
Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren unter- 
stehende Angeklagte betrifft, prozessual als eine Verbindung 
wehrerer Strafsachen dar, für deren Verbindung und Trennun 
lediglich Gründe der prozessualen Zweckmäßigkeit maßgeben 
sind. Die Verbindung und gemeinsame Verfolgun golcher 
Strafsachen anzuordnen und die Verbindung wieder aus, heben, 
ist Sache des zuständigen Gerichtsherrn. Die Trennung einer 
olchen Sache kann in der Hauptverhandlung durch Beschluß 
es erkennenden Gerichts jederzeit bis zum Schlufse der Haupt- 
verhandlung erfolgen Auch für diese Trennung sind lediglich 
Gründe der wopgeffualen Zweckmäßigkeit entscheidend. Zu 
diesen gehört insbesondere der Fall, wenn die Sache gegen den 
einen Angeklagten sich als spruchreif erweist. RMGer. II. 
4. Nov. 1905. E. 9,155. 
35. Die Bestimmungen des § 34 finden bei straf- 
baren Handlungen, welche nach ihrem gesetzlichen That- 
bestande das Zusammenwirken Mehrerer voraussetzen, 
entsprechende Anwendung.1) 2)3) 
1) Fälle der notwendigen Teilnahme, bei denen also 
die Tat von einem einzelnen begrifflich nicht begangen werden 
kann; z. B. Zweikampf; Fahnenftucht im Komplott; Aufruhr. 
2) Auch hier ist die Verbindung nicht obligatorisch, sondern 
fakultativ. 
3) uch § 35 setzt — wie §5 34 — voraus, daß die Täter 
unter der Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren stehen. 
Bgl. Nate 6 zu § 34. 
36. Bestehen zwischen mehreren Gerichtsherren 
Zweifel darüber, welcher der zuständige ist, so ent- 
scheidet!) der ihnen gemeinsam vorgesetzte Gerichtsherr 
und in Ermangelung eines solchen das gemeinsame obere 
Gericht. 2) 3)4) 
1) Falls eine Vereinbarung nicht möglich ist. 
2) Die vorläufig in die Leimoat beurlaubten Rekruten, 
welche auf einen bestimmten Tag einberufen, an diesem Tage 
aber nicht eingerückt sind, gehören auch nach diesem Zeitvunkt 
 
	        
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