Erster Teil. Gerichtsverfaffung. 88 35, 36. 37
5) Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der er-
gangenen Strafverfügung fällt die Möglichkeit einer Verbindung
mit anderen Strafsachen durch das weinsame obere Gericht
hinweg. RMGer. II. 9. Dez. 1905. E. 9,20.
6) Im übrigen stellt sich eine Sache, die mehrere, nicht der
Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren unter-
stehende Angeklagte betrifft, prozessual als eine Verbindung
wehrerer Strafsachen dar, für deren Verbindung und Trennun
lediglich Gründe der prozessualen Zweckmäßigkeit maßgeben
sind. Die Verbindung und gemeinsame Verfolgun golcher
Strafsachen anzuordnen und die Verbindung wieder aus, heben,
ist Sache des zuständigen Gerichtsherrn. Die Trennung einer
olchen Sache kann in der Hauptverhandlung durch Beschluß
es erkennenden Gerichts jederzeit bis zum Schlufse der Haupt-
verhandlung erfolgen Auch für diese Trennung sind lediglich
Gründe der wopgeffualen Zweckmäßigkeit entscheidend. Zu
diesen gehört insbesondere der Fall, wenn die Sache gegen den
einen Angeklagten sich als spruchreif erweist. RMGer. II.
4. Nov. 1905. E. 9,155.
35. Die Bestimmungen des § 34 finden bei straf-
baren Handlungen, welche nach ihrem gesetzlichen That-
bestande das Zusammenwirken Mehrerer voraussetzen,
entsprechende Anwendung.1) 2)3)
1) Fälle der notwendigen Teilnahme, bei denen also
die Tat von einem einzelnen begrifflich nicht begangen werden
kann; z. B. Zweikampf; Fahnenftucht im Komplott; Aufruhr.
2) Auch hier ist die Verbindung nicht obligatorisch, sondern
fakultativ.
3) uch § 35 setzt — wie §5 34 — voraus, daß die Täter
unter der Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren stehen.
Bgl. Nate 6 zu § 34.
36. Bestehen zwischen mehreren Gerichtsherren
Zweifel darüber, welcher der zuständige ist, so ent-
scheidet!) der ihnen gemeinsam vorgesetzte Gerichtsherr
und in Ermangelung eines solchen das gemeinsame obere
Gericht. 2) 3)4)
1) Falls eine Vereinbarung nicht möglich ist.
2) Die vorläufig in die Leimoat beurlaubten Rekruten,
welche auf einen bestimmten Tag einberufen, an diesem Tage
aber nicht eingerückt sind, gehören auch nach diesem Zeitvunkt