498 Militärstrafgerichtsordnung.
und Wohnungsgeldzuschuß nach den für den Fall der
Pensionirung geltenden Durchschnittssätzen, den zur Ver-
fügung der Militärjustizuerwaltung stehenden Beamten
der Wohnungsgeldzuschuß und Servis während des
dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu ge-
währen ist.
(1) Also auch die Bestimmung, daß die Beamten lör volles
Diensteinkommen — mit der Modifikation bezüglich s
Servises und Wehaungsgeldhushusse — behalten.
Struckmann und Ko Die Preußischen ntnrst
Kommentar: Preußisches Ausführungsgesetz z. G##
31.1) Die nicht im höheren Militärjustizdienst an-
gestellten Beamten sind ihren bisherigen Verhältnissen,
ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst ent-
sprechend anzustellen. )
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die
Vorschriften des § 27 entsprechende Anwendung.
Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten
Einstweilen in den Ruhestand. 3) Denselben ist, vorbe-
haltlich weitergehender wohlerworbener Rechte, ein nach
§ 26 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 zu
bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung
des dem Wartegelde zu Grunde zu legenden Dienstein-
kommens erfolgt nach den für den Fall der Pensionierung
maßgebenden Grundsätzen..) Servis und Wohnungs-
geldzuschuß werden mit dem für die Pensionirung
geltenden Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen
hinzugerechnet.
Diese Beamten haben sich nach Anordnung der
Militärjustizuerwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung
solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten
und ihren hbisherigen Verhältnissen entsprechen. Während
der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres
Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung
#außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die