Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

498 Militärstrafgerichtsordnung. 
und Wohnungsgeldzuschuß nach den für den Fall der 
Pensionirung geltenden Durchschnittssätzen, den zur Ver- 
fügung der Militärjustizuerwaltung stehenden Beamten 
der Wohnungsgeldzuschuß und Servis während des 
dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu ge- 
währen ist. 
(1) Also auch die Bestimmung, daß die Beamten lör volles 
Diensteinkommen — mit der Modifikation bezüglich s 
Servises und Wehaungsgeldhushusse — behalten. 
Struckmann und Ko Die Preußischen ntnrst 
Kommentar: Preußisches Ausführungsgesetz z. G## 
31.1) Die nicht im höheren Militärjustizdienst an- 
gestellten Beamten sind ihren bisherigen Verhältnissen, 
ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst ent- 
sprechend anzustellen. ) 
Auf die von neuem angestellten Beamten finden die 
Vorschriften des § 27 entsprechende Anwendung. 
Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten 
Einstweilen in den Ruhestand. 3) Denselben ist, vorbe- 
haltlich weitergehender wohlerworbener Rechte, ein nach 
§ 26 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 zu 
bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Berechnung 
des dem Wartegelde zu Grunde zu legenden Dienstein- 
kommens erfolgt nach den für den Fall der Pensionierung 
maßgebenden Grundsätzen..) Servis und Wohnungs- 
geldzuschuß werden mit dem für die Pensionirung 
geltenden Durchschnittssatze dem übrigen Diensteinkommen 
hinzugerechnet. 
Diese Beamten haben sich nach Anordnung der 
Militärjustizuerwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung 
solcher Aemter zu unterziehen, welche ihren Fähigkeiten 
und ihren hbisherigen Verhältnissen entsprechen. Während 
der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie ihr früheres 
Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung 
#außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die