Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfassung. 88 38, 39. 43 
Berlin, den 28. Mai 1900. 
Vorstehenden Allerhöchsten Befehl bringe ich zur Kenntnis 
der Marine. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
Tirpitz. 
Hritter Abschuitt.)) 
Erkennende Gerichte. 
I. Standgerichte. 
38. Die Standgerichte bestehen aus drei Richtern, 
und zwar aus 
einem Stabsoffizier 2) als Vorsitzenden, 
einem Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) als 
ersten Beisitzer und 
einem Premierlieutenant (Lieutenant zur See) :) als 
zweiten Beisitzer.“) 
1) Begr. S. 83—96. KB. 31—45. 
2) Major, Oberstleutnant, Oberst, Korvettenkapitän, Fre- 
gattenkapitän, Kapitän z. S. 
3) Den Pemierleutnants entsprechen jetzt die Oberleutnants 
(Oberleutnants zur See). 
4) Die z. D. gestellten Offiziere gehören zum aktiven 
Heere und der aktiven Marine, sofern und solange sie in 
aktiven Offizierstellen wieder Verwendung finden. Ihre Be- 
rufung als Militärrichter läßt sich — während der Zeit ihrer 
Reaktivierung — nicht als ungesetzlich bezeichnen. Ob und 
inwieweit eine solche Berufung angezeigt erscheint, hat der 
Gerichtsherr den Allerhöchst gegebenen Direktwen gemäß zu 
bestimmen. RMSGer. I. 18. Dez. 1902. E. 4,101. PE. III, 3. 
39 Sind Offiziere der vorgeschriebenen Dienstgrade 
nicht vorhanden oder sind die vorhandenen sämmtlich an 
der Ausübung des Richteramts verhindert, so kann an 
die Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des nächst- 
niederen oder nächsthöheren Dienstgrades treten. 1)2) 3) 
1) Sind trotzdem die zur Besetzung des Gerichts er- 
forderlichen Personen nicht verfügbar, so ist nach § 262 zu 
verfahren.
	        
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