Erster Teil. Gerichtsverfassung. 88 38, 39. 43
Berlin, den 28. Mai 1900.
Vorstehenden Allerhöchsten Befehl bringe ich zur Kenntnis
der Marine.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
Tirpitz.
Hritter Abschuitt.))
Erkennende Gerichte.
I. Standgerichte.
38. Die Standgerichte bestehen aus drei Richtern,
und zwar aus
einem Stabsoffizier 2) als Vorsitzenden,
einem Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) als
ersten Beisitzer und
einem Premierlieutenant (Lieutenant zur See) :) als
zweiten Beisitzer.“)
1) Begr. S. 83—96. KB. 31—45.
2) Major, Oberstleutnant, Oberst, Korvettenkapitän, Fre-
gattenkapitän, Kapitän z. S.
3) Den Pemierleutnants entsprechen jetzt die Oberleutnants
(Oberleutnants zur See).
4) Die z. D. gestellten Offiziere gehören zum aktiven
Heere und der aktiven Marine, sofern und solange sie in
aktiven Offizierstellen wieder Verwendung finden. Ihre Be-
rufung als Militärrichter läßt sich — während der Zeit ihrer
Reaktivierung — nicht als ungesetzlich bezeichnen. Ob und
inwieweit eine solche Berufung angezeigt erscheint, hat der
Gerichtsherr den Allerhöchst gegebenen Direktwen gemäß zu
bestimmen. RMSGer. I. 18. Dez. 1902. E. 4,101. PE. III, 3.
39 Sind Offiziere der vorgeschriebenen Dienstgrade
nicht vorhanden oder sind die vorhandenen sämmtlich an
der Ausübung des Richteramts verhindert, so kann an
die Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des nächst-
niederen oder nächsthöheren Dienstgrades treten. 1)2) 3)
1) Sind trotzdem die zur Besetzung des Gerichts er-
forderlichen Personen nicht verfügbar, so ist nach § 262 zu
verfahren.