Erster Teil. Gerichtsverfafsung. 88 42, 43. 45
2) Die Bestellung desselben Richters kann wiederholt wer-
den; sie erfolgt durch den Gerichtsherrn der niederen Gerichts-
barkeit. Sie erlischt, wenn der betreffende Offizier im Laufe des
Eeschäftsjahres behufs anderweiter dienstlicher Verwendung von
seinem Verbande abkommandiert wird oder aus demselben durch
Versetzung usw. ausscheidet. Gleiche Wirkung hat die dauernde
Verhinderung an der Ausübung des Richteramts durch Krank-
heit, Verbüßung einer Fbseitestrona usw. Vgl. Begr. S. 86.
Bei erneuter Bestellung desselben Offiziers ist neue Beeidigung
nötig. K M. v. 7. Jan. 1901. Nr 627/12. 1900. C. 3.
„Ständig“" sind die Richter insofern, als sie von dem Ge-
richtsherrn zu jedem zusammentretenden Standgerichte berufen
werden müssen. Vgl. § 261. Im Piee und an Bord erfolgt
Berufung für den einzelnen Fall. Begr. S. 86.
F. hiedere Gerichtsbarkeit) Nr. 1.
42. Die Richter und deren Stellvertreter werden
beim Antritte des Richteramts durch den Gerichtsherrn
beeidigt. 1)
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, die Pflichten eines Richters getreulich
zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe."
Dem Schwörenden ist gestattet, den Schlußworten
der Eidesformel eine seinem Glaubensbekenntniß ent-
sprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll auf-
zunehmen.?)
1) Die Beeidigung erfolgt für die Dauer des Richter-
amtes. In der Hauptver andlung werden nur die nicht stän-
digen Richter vereidigt. Vgl. § 296.
2) Ein nicht ständiger Richter darf nicht nach § 42, son-
dern nur nach § 296 MStr. beeidigt werden. Absoluter
Neoisionsgrun . RMGer. II. 3. Aug. 1901. E. 1,251. Vgl.
F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 2.
43. Scheidet im Laufe des Geschäftsjahres einer
der Richter oder Stellvertreter aus, oder ist er an der