46 Militärstrafgerichtsordnung.
Ausübung des Richteramts dauernd verhindert, so ist
erforderlichen Falles für den Rest des Geschäftsjahrs ##)
ein anderer Offizier als Richter zu bestellen.
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung eines Richters
und dessen Stellvertreters kann ein Offizier des ent-
sprechenden Dienstgrades 2) für den einzelnen Fall als
Richter berufen werden.)
1) Vgl. § 22 EG.
2) Sind der eigentliche Richter und sein Stellvertreter
verhindert, so ist ein Offizier des entsprechenden Dienst-
grades und nur, wenn solche nicht vorhanden oder die vor-
sandenen sämtlich an der Ausübung des Richteramtes ver-
indert sind, an Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des
nächsthöheren Dienstgrades zu berufen, und zwar kann dies
nur seitens des in der Sache zuständigen Gerichtsherrn ge-
schehen. RMGer. I. 10. Sept. 1901. E. 1,217. III. (bayr.)
22. Aug. 1902. E. 3,188. Es ist zulässig, diesen Richter — wenn
es sich um Besetzung eines Standgerichts handelt — aus den
ständigen Offizierrichtern des Oberkriegsgerichts zu entnehmen.
MGer. PE. III, 5.
3) Vgl. A. 1 zu 8 42.
Die Vereidigung erfolgt in der Hauptverhandlung. Vgl.
8 296. F. Nr 3. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 3.
44. Im Felde!) und an Bord?) erfolgt die Be-—
rufung sämmtlicher Richter für den einzelnen Fall. Die
Bestimmung des 8 40 findet keine Anwendung.
An Bord kann im Bedürfnißfall als zweiter Bei-
sitzer ein Mitglied des Sanitätsoffizierkorps oder Ma-
schineningenieurkorps oder ein Deckoffizier berufen werden.
1) Vgl. 8§ 5, 6. Ec. ·
200) Sie werden in der Hauptverhandlung vereidigt. Vgl.
45. Die Standgerichte sind zuständig für die Straf-
sachen der niederen Gerichtsbarkeit (§#§ 15, 16).1)2)
1) Sowohl im stand feschtlichen als auch im kriegsgericht.
lichen Verfahren kann in den Fällen der §§ 188, 231 RStr#.
auf eine an den Verletzten zu zahlende Buße erkannt werden,