Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

46 Militärstrafgerichtsordnung. 
Ausübung des Richteramts dauernd verhindert, so ist 
erforderlichen Falles für den Rest des Geschäftsjahrs ##) 
ein anderer Offizier als Richter zu bestellen. 
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung eines Richters 
und dessen Stellvertreters kann ein Offizier des ent- 
sprechenden Dienstgrades 2) für den einzelnen Fall als 
Richter berufen werden.) 
1) Vgl. § 22 EG. 
2) Sind der eigentliche Richter und sein Stellvertreter 
verhindert, so ist ein Offizier des entsprechenden Dienst- 
grades und nur, wenn solche nicht vorhanden oder die vor- 
sandenen sämtlich an der Ausübung des Richteramtes ver- 
indert sind, an Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des 
nächsthöheren Dienstgrades zu berufen, und zwar kann dies 
nur seitens des in der Sache zuständigen Gerichtsherrn ge- 
schehen. RMGer. I. 10. Sept. 1901. E. 1,217. III. (bayr.) 
22. Aug. 1902. E. 3,188. Es ist zulässig, diesen Richter — wenn 
es sich um Besetzung eines Standgerichts handelt — aus den 
ständigen Offizierrichtern des Oberkriegsgerichts zu entnehmen. 
MGer. PE. III, 5. 
3) Vgl. A. 1 zu 8 42. 
Die Vereidigung erfolgt in der Hauptverhandlung. Vgl. 
8 296. F. Nr 3. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 3. 
44. Im Felde!) und an Bord?) erfolgt die Be-— 
rufung sämmtlicher Richter für den einzelnen Fall. Die 
Bestimmung des 8 40 findet keine Anwendung. 
An Bord kann im Bedürfnißfall als zweiter Bei- 
sitzer ein Mitglied des Sanitätsoffizierkorps oder Ma- 
schineningenieurkorps oder ein Deckoffizier berufen werden. 
1) Vgl. 8§ 5, 6. Ec. · 
200) Sie werden in der Hauptverhandlung vereidigt. Vgl. 
45. Die Standgerichte sind zuständig für die Straf- 
sachen der niederen Gerichtsbarkeit (§#§ 15, 16).1)2) 
1) Sowohl im stand feschtlichen als auch im kriegsgericht. 
lichen Verfahren kann in den Fällen der §§ 188, 231 RStr#. 
auf eine an den Verletzten zu zahlende Buße erkannt werden,
	        
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