Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

Erster Teil. Gerichtsverfafsung. § 50. 49 
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unter- 
offizier 4) ist: 
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und 
zwei Premierlieutenants; 
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein 
Hauptmann (Rittmeister) ist: 
ein Oberstlieutenant, ein Major, ein Hauptmann 
(Rittmeister) und ein Premierlieutenant; 
3. wenn der Angeklagte ein Major ist: 
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors 
und ein Hauptmann (Rittmeister); 
4. wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist: 
ein Generalmajor, ein Oberst, ein Oberstlieute- 
nant und ein Moajor; 
5. wenn der Angeklagte ein Oberst ist: 
ein Generalmajor, zwei Obersten und ein Oberst- 
lieutenant; 
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist: 
ein Generallieutenant, zwei Generalmajors und 
ein Oberst; 
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist: 
ein General, zwei Generallieutenants und ein 
Generalmajor; 
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im 
höheren Range stehender Offizier ist: 
zwei Generale und zwei Generallieutenants. 
1) Es ist zulässig, daß Angehörige des Heeres über solche 
der Marine als Richter berufen werden; ebenso umgekehrt. 
Vgl. § 262. Wegen Ersatzes mangelnder Richter vgl. 9§6 60, 39. 
2) Das Kriegsgericht ist auch dann nach § 50 Mötr GO. 
zu besetzen, wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des 
Falles annimmt, daß die zu erwartende Freiheitsstrafe infolge 
gesetzlicher Strafmilderungsgründe (z B. 5 157 RStrGB.) oder 
wegen gesetzlicher Ermäßigung der Strafe (. B. in Gemäßheit 
des § 44 Abs. 4 RStrG.) sechs Monate nicht übersteigen wird. 
ird eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschul- 
digt, so ist das Kriegsgericht nur dann nach § 51 MStrE. 
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aust. 4
	        
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