Erster Teil. Gerichtsverfafsung. § 50. 49
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unter-
offizier 4) ist:
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und
zwei Premierlieutenants;
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein
Hauptmann (Rittmeister) ist:
ein Oberstlieutenant, ein Major, ein Hauptmann
(Rittmeister) und ein Premierlieutenant;
3. wenn der Angeklagte ein Major ist:
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors
und ein Hauptmann (Rittmeister);
4. wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist:
ein Generalmajor, ein Oberst, ein Oberstlieute-
nant und ein Moajor;
5. wenn der Angeklagte ein Oberst ist:
ein Generalmajor, zwei Obersten und ein Oberst-
lieutenant;
6. wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist:
ein Generallieutenant, zwei Generalmajors und
ein Oberst;
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist:
ein General, zwei Generallieutenants und ein
Generalmajor;
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im
höheren Range stehender Offizier ist:
zwei Generale und zwei Generallieutenants.
1) Es ist zulässig, daß Angehörige des Heeres über solche
der Marine als Richter berufen werden; ebenso umgekehrt.
Vgl. § 262. Wegen Ersatzes mangelnder Richter vgl. 9§6 60, 39.
2) Das Kriegsgericht ist auch dann nach § 50 Mötr GO.
zu besetzen, wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des
Falles annimmt, daß die zu erwartende Freiheitsstrafe infolge
gesetzlicher Strafmilderungsgründe (z B. 5 157 RStrGB.) oder
wegen gesetzlicher Ermäßigung der Strafe (. B. in Gemäßheit
des § 44 Abs. 4 RStrG.) sechs Monate nicht übersteigen wird.
ird eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschul-
digt, so ist das Kriegsgericht nur dann nach § 51 MStrE.
Herz-Ernst, Militärstrafgerichtsordnung. 4. Aust. 4