50 Militärstrafgerichtsordnung.
zu besetzen, wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des
Falles annimmt, daß wegen einer dieser strafbaren Hand-
lungen auf Todesstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten zu erkennen sei.
Auch die Beschränkung in § 52 MStr G. bezieht sich nur
duc- die Einzelstrafen und nicht auf die Gesamtstrafe. RMGer.
2a) Wird entgegen der früheren Anordnung des Gerichts-
herrn, nach welcher das Kriegsgericht gemäß § 50 MStrG.
berufen war, dasselbe nach § 51 a. a. O. zusammengesetzt, so
bedarf es einer anderweitigen Verfügung des Gerichtsherrn.
RMGer. PE. IV, 6a. ·
3) Die Kriegsgerichtsräte können im Falle ihrer Verhinde-
rung nur durch zum Richteramt befähigte Personen (in Preußen
Gerichtsassessoren) vertreten werden. Vgl. § 98 MStr.
4) Auch wenn es sich um ein Verfahren betr. Degradation
eines zum Beurlaubtenstande geherigen Unteroffiziers handelt.
* 42 Abs. 2 MtrEB. RMGer. PE. IV, 6b.
AusfBest. H. Kann aus der Zahl der dem Gerichtsherrn
zugeordneten Kriegsgerichtsräte ein Kriegsgerict nicht vor-
schriftsmäßig besetzt werden, so hat der Gerichtsherr einen
anderen Gerichtsherrn derselben oder einer nahegelegenen
Garnison um Aushilfe zu ersuchen. (Vgl. § 262.)
51. Die Kriegsgerichte werden zusammengesetzt aus:
zwei Kriegsgerichtsräthen und
drei Offizieren,
wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des Falles
annimmt, daß auf Todesstrafe oder auf Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten zu erkennen sei.1) 2) 3)
Als Richter sind außer den Kriegsgerichtsräthen zu
berufen:4)
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unter-
offizier ist:
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und
ein Premierlieutenant;
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein
Hauptmann (Rittmeister) ist:
ein Oberstlieutenant, ein Major und ein Haupt-
mann (Rittmeister); —