Full text: Militärstrafgerichtsordnung.

50 Militärstrafgerichtsordnung. 
zu besetzen, wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des 
Falles annimmt, daß wegen einer dieser strafbaren Hand- 
lungen auf Todesstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als sechs 
Monaten zu erkennen sei. 
Auch die Beschränkung in § 52 MStr G. bezieht sich nur 
duc- die Einzelstrafen und nicht auf die Gesamtstrafe. RMGer. 
2a) Wird entgegen der früheren Anordnung des Gerichts- 
herrn, nach welcher das Kriegsgericht gemäß § 50 MStrG. 
berufen war, dasselbe nach § 51 a. a. O. zusammengesetzt, so 
bedarf es einer anderweitigen Verfügung des Gerichtsherrn. 
RMGer. PE. IV, 6a. · 
3) Die Kriegsgerichtsräte können im Falle ihrer Verhinde- 
rung nur durch zum Richteramt befähigte Personen (in Preußen 
Gerichtsassessoren) vertreten werden. Vgl. § 98 MStr. 
4) Auch wenn es sich um ein Verfahren betr. Degradation 
eines zum Beurlaubtenstande geherigen Unteroffiziers handelt. 
* 42 Abs. 2 MtrEB. RMGer. PE. IV, 6b. 
AusfBest. H. Kann aus der Zahl der dem Gerichtsherrn 
zugeordneten Kriegsgerichtsräte ein Kriegsgerict nicht vor- 
schriftsmäßig besetzt werden, so hat der Gerichtsherr einen 
anderen Gerichtsherrn derselben oder einer nahegelegenen 
Garnison um Aushilfe zu ersuchen. (Vgl. § 262.) 
51. Die Kriegsgerichte werden zusammengesetzt aus: 
zwei Kriegsgerichtsräthen und 
drei Offizieren, 
wenn der Gerichtsherr nach den Umständen des Falles 
annimmt, daß auf Todesstrafe oder auf Freiheitsstrafe 
von mehr als sechs Monaten zu erkennen sei.1) 2) 3) 
Als Richter sind außer den Kriegsgerichtsräthen zu 
berufen:4) 
1. wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unter- 
offizier ist: 
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und 
ein Premierlieutenant; 
2. wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein 
Hauptmann (Rittmeister) ist: 
ein Oberstlieutenant, ein Major und ein Haupt- 
mann (Rittmeister); —
	        
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