Full text : Für unsere Kleinen. Hessische Fibel. 2. Teil. (2)

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Die  Geschäste  des  Nachlasgerichts.  Verfahren  in  Nachlaß-  und  Theilungssachen.
Art.  81.

Der  Standesbeamte  hat  von  jedem  ihm  gemäß  §.  56  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875,  Reichs-Gesetzblatt
  S.  23,  angezeigten  Tod  einer  Person  sofort  dem  ordentlichen  Nachlaßgericht  seines
Bezirks  Mittheilung  zu  machen.  Führt  der  Standesbeamte  zugleich  das  Familienregister,
in  welches  der  Verstorbene  aufgenommen  war,  so  ist  ein  Auszug  aus  dem  Familienregister
  über  die  Angehörigen  des  Verstorbenen  anzuschließen.

Außerdem  hat  der  Standesbeamte  (Familienregisterführer)  von  jedem  zu  seiner
amtlichen  Kenntniß  gelangten  außerhalb  des  Landes  erfolgten  Todesfall  dem  ordentlichen
Nachlaßgericht  seines  Bezirks  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Der  Standesbeamte  (Familienregisterführer)  ist  verpflichtet,  Ersuchen  der  Nachlaßgerichte,
  welche  auf  Ermittlung  der  Erben  gerichtet  sind,  zu  erledigen.

Art.  82.

Wenn  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Erben  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
des  Nachlasses  nicht  innerhalb  der  Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Tode  des  Erblassers
oder  —  im  Falle  des  Vorliegens  einer  Verfügung  von  Todeswegen  —  nicht  innerhalb
der  Frist  von  drei  Monaten  nach  Eröffnung  der  Verfügung  von  Todeswegen  bewirkt  ist,
so  hat  das  Nachlaßgericht  die  Auseinandersetzung  von  Amtswegen  zu  vermitteln.

Auf  Ansuchen  eines  Erben  oder  von  Amtswegen  ist  die  Frist  insoweit  zu  verlängern,
als  Umstände  vorliegen,  welche  ihre  Einhaltung  unthunlich  erscheinen  lassen.  Gegebenen
Falls  ist  die  bereits  verlängerte  Frist  wiederholt  zu  verlängern.  Stellt  sich  nach  Ablauf
der  dreimonatlichen  oder  der  verlängerten  Frist  heraus,  daß  die  Auseinandersetzung  nicht
bewerkstelligt  werden  konnte,  so  ist  eine  neue  Frist  von  dem  Nachlaßgericht  zu  ertheilen.

Im  Falle  einer  Todeserklärung  finden  diese  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  dreimonatliche  Frist  mit  dem  Tage  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung
aussprechenden  Urtheils  beginnt.

Art.  83.

Die  in  Art.  82  bestimmte  dreimonatliche  Frist  läuft  insolange  nicht,  als  die  Auseinandersetzung
  durch  Vereinbarung  der  Erben  (§§.  2042,  749  Abs.  2  und  3,  750,  751
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  oder  durch  letztwillige  Verfügung  des  Erblassers  (§.  2044