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letzteres, wenn dies behufs der Feststellung des Bestands des Nachlasses erforderlich erscheint,
die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anzuordnen.
Ist das von den Erben vorgelegte Verzeichniß ungenügend, so hat das Nachlaßgericht
ihnen aufzugeben, binnen bestimmter Frist die Mängel zu ergänzen.
Erst wenn sie dieser Auflage nicht nachkommen, findet die Aufnahme des Verzeichnisses
von Amtswegen statt.
Art. 89.
Außerdem kann das Nachlaßgericht, wenn bei dem Vorhandensein mehrerer Erben
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Ermittlung des Nachlasses vereitelt oder wesentlich
erschwert und hiedurch die Auseinandersetzung unter den Miterben beeinträchtigt
werde, auch nach erfolgter Annahme der Erbschaft während des Laufs der zur privaten
Auseinandersetzung bestimmten Frist die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses von Amtswegen
anordnen.
Art. 90.
Bei der Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses ist das
Nachlaßgericht verpflichtet, auf die Bereinigung der Nachlaßverbindlichkeiten hinzuwirken.
Gesondere Vorschristen für das Verfahren vor dem ordeutlichen Nachlaßgericht.
Art. 91.
Für das Verfahren vor dem ordentlichen Nachlaßgericht gelten entsprechend diejenigen
Vorschriften, welche in den Art. 58 bis 66 für das Verfahren vor dem ordentlichen
Vormundschaftsgericht gegeben sind.
Art. 92.
Soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Verfahren in
Nachlaßsachen gemäß Art. 213 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die
bisherigen Gesetze zur Anwendung kommen, treten an Stelle der bei nicht exemten
Personen bisher zuständigen Theilungsbehörden die ordentlichen Nachlaßgerichte und
Inventurbehörden im Sinne dieses Gesetzes.
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