Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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letzteres,  wenn  dies  behufs  der  Feststellung  des  Bestands  des  Nachlasses  erforderlich  erscheint,
  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anzuordnen.

Ist  das  von  den  Erben  vorgelegte  Verzeichniß  ungenügend,  so  hat  das  Nachlaßgericht
  ihnen  aufzugeben,  binnen  bestimmter  Frist  die  Mängel  zu  ergänzen.

Erst  wenn  sie  dieser  Auflage  nicht  nachkommen,  findet  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  von  Amtswegen  statt.

Art.  89.

Außerdem  kann  das  Nachlaßgericht,  wenn  bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Erben
Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  die  Ermittlung  des  Nachlasses  vereitelt  oder  wesentlich
  erschwert  und  hiedurch  die  Auseinandersetzung  unter  den  Miterben  beeinträchtigt
werde,  auch  nach  erfolgter  Annahme  der  Erbschaft  während  des  Laufs  der  zur  privaten
Auseinandersetzung  bestimmten  Frist  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  von  Amtswegen
  anordnen.

Art.  90.

Bei  der  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  ist  das
Nachlaßgericht  verpflichtet,  auf  die  Bereinigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  hinzuwirken.

Gesondere  Vorschristen  für  das  Verfahren  vor  dem  ordeutlichen  Nachlaßgericht.

Art.  91.

Für  das  Verfahren  vor  dem  ordentlichen  Nachlaßgericht  gelten  entsprechend  diejenigen
Vorschriften,  welche  in  den  Art.  58  bis  66  für  das  Verfahren  vor  dem  ordentlichen
Vormundschaftsgericht  gegeben  sind.

Art.  92.

Soweit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Verfahren  in
Nachlaßsachen  gemäß  Art.  213  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die
bisherigen  Gesetze  zur  Anwendung  kommen,  treten  an  Stelle  der  bei  nicht  exemten
Personen  bisher  zuständigen  Theilungsbehörden  die  ordentlichen  Nachlaßgerichte  und

Inventurbehörden  im  Sinne  dieses  Gesetzes.
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