E. Das Landesstaatsrecht. II. Das Monarchenrecht. 363
Die erwähnte Einteilung der Staatsgewalt hat dagegen in anderer Richtung
eine staatsrechtlich praktische Bedeutung. Die im konstitutionellen Staat
bestehende Ministerverantwortlichkeit ist vollkommen ausgeschlossen für
alle unter Mitwirkung oder Genehmigung der Volksvertretung erfolgten Re-
gierungsakte. Für alle zur Zuständigkeit der Gerichte gehörenden Geschäfte
hat sie nur den negativen Inhalt, daß keine widerrechtliche Einwirkung und
Beeinflussung auf die gerichtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Für alle übrigen
durch Verwaltungsbehörden zu führenden Geschäfte erstreckt sie sich positiv
auf die Art ihrer Erledigung, ihre Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Die
sog. Teilung der Gewalten ist sonach im konstitutionellen Staat eine Einteilung
der staatlichen Funktionen in Beziehung auf die Ministerverant-
wortlichkeit.
II. Das Monarchenrecht. Der Monarch ist das Oberhaupt des Staates;
der staatliche Wille erscheint als sein Wille. Er ist der Vertreter des Staates
in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht; auch
dem Reich gegenüber. Er ist der Führer der Regierungsgeschäfte und verwirk-
licht dieses Recht durch die Ernennung und Entlassung der Beamten; insbesondere
kann er Beamte, deren Amtsführung in Einklang mit der von ihm befolgten
Politik stehen muß (Minister usw.), jederzeit in den Ruhestand versetzen. Er
hat das Recht, den Landtag zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzu-
lösen und ihm Vorlagen zur Beratung und Beschlußfassung zuzuweisen.
Der Monarch kann innerhalb des Staates von niemandem zur Verant-
wortung gezogen werden. Dies gilt sowohl in strafrechtlicher als in politischer
Hinsicht. Dieser Unverantwortlichkeit entspricht aber eine Beschränkung
seiner staatsrechtlichen Handlungsfähigkeit. Alle Regierungsakte des Landes-
herrn bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Ver-
antwortlichkeit für sie übernimmt. In privatrechtlichen Verhältnissen unterliegt
der Landesherr dagegen der Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte, indem man seine
Vermögensverwaltung als von seiner Person getrennt ansieht.
Der Monarch genießt einen besonderen Rechtsschutz; Verletzungen
seiner Person und Beleidigungen sind mit schweren Strafen bedroht. Er ist
durch gewisse Ehrenrechte ausgezeichnet; insbesondere gebühren ihm die
dem Range des Staates entsprechenden Titulaturen, die Insignien (Krone,
Zepter, Thron usw.), die dem Hofzeremoniell und dem militärischen Gebrauch
entsprechenden Ehrenbezeigungen, Erwähnung im Kirchengebet. Er hat einen
Hofstaat. Ihm gebührt eine Krondotation oder Zivilliste zur Bestreitung der
Hofhaltung und Repräsentation.
Das Monarchenrecht ist ein erbliches Recht. Der Anspruch auf den
Thron beruht auf Abstammung aus der landesherrlichen Familie oder Dynastie.
Thronfolgeberechtigt sind die agnatischen, ebenbürtigen Abkömmlinge des
ersten Erwerbers der Krone; die meisten deutschen Verfassungen, jedoch nicht
die preußische, lassen aber beim Aussterben des Mannesstammes,subsidiär eine
Thronfolge der weiblichen Linien (Erbtochter) und Kognaten zu. Die Thron-
Rechtsstellung
des Monarchen.
Thronfolge.