Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1062

b.  der  Einzug  der  Beiträge  für  dieselben  in  Gemäßheit  des  §.  151  Ziff.  2  des
Reichsgesetzes  und  des  §.  62  der  gegenwärtigen  Verfügung  angeordnet  ist.

In  gleicher  Weise  werden  die  Beiträge  für  diejenigen  versicherungspflichtigen,  im
Dienste  des  Staats  beschäftigten  Personen  entrichtet,  welche  der  Krankenversicherungspflicht
nicht  unterliegen.

S.  53.

Außer  den  in  §.  52  bezeichneten  Fällen  kann  Arbeitgebern,  welche  eine  größere  Zahl
von  versicherungspflichtigen  Personen  beschäftigen,  durch  Verfügung  des  Vorstands  der
Versicherungsanstalt  die  Entrichtung  der  Beiträge  durch  Verwendung  von  Marken  nach
den  Bestimmungen  des  §.  141  des  Reichsgesetzes  überlassen  werden,  wenn  für  eine  entsprechende
  Kontrolle  der  Richtigkeit  der  Beitragsleistung  Sorge  getragen  ist  (vergl.  §.  150
des  Reichsgesetzes).

Von  einer  solchen  Verfügung  ist  denjenigen  Krankenkassenorganen  beziehungsweise
Ortsbehörden,  welche  nach  §.  55  dieser  Verfügung  die  Beiträge  einzuziehen  hätten,  und
dem  betheiligten  Arbeitgeber,  letzterem  unter  Belehrung  über  die  zu  beobachtenden  Kontrollvorschriften,
  Eröffnung  zu  machen.

Die  Staatsbehörden  können  für  die  von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen
Personen  die  Entrichtung  der  Beiträge  nach  den  Bestimmungen  des  §.  141  des  Reichsgesetzes
  auch  außer  den  Fällen  des  §.  52  dieser  Verfügung  übernehmen.  In  diesem  Falle
erhalten  hievon  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  und  diejenigen  Krankenkassen  und
Ortsbehörden  Anzeige,  welche  sonst  die  Beiträge  für  die  betreffenden  Bediensteten  einzuziehen
  hätten.

S.  54.

In  den  Fällen  der  §§.  52  und  53  dieser  Verfügung  ist  der  Arbeitgeber  zur  Entwerthung
  der  von  ihm  in  die  Ouittungskarten  eingeklebten  Marken,  soweit  sie  nur  für
eine  Woche  gelten,  befugt,  soweit  sie  aber  für  mehr  als  eine  Woche  gelten,  verpflichtet.
Im  letzteren  Fall  hat  die  Entwerthung  alsbald  nach  der  Einklebung  zu  erfolgen.

Die  Entwerthung  darf  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  auf  die  einzelnen  Marken
handschriftlich  oder  durch  Stempel  der  Entwerthungstag  in  Ziffern  z.  B.  für  den  15.  März
1900:  „15.  3.  00.“  oder  für  den  10.  Februar  1901:  „10.  2.  01.,  deutlich  angegeben
wird.  Zur  Entwerthung  ist  Tinte  oder  ein  ähnlicher  festhaltender  Farbstoff  zu  verwenden.