Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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d)  nach  vom  Kranken  genossenen  Nahrungsmitteln,  gegebenenfalls  unter
Anschluß  einer  antenichen.  Untersuchung  der  Aufbewahrungsorte  (zu
beachten  ist  die  Möglichkeit  der  Infektion  durch  Insekten)  und  der  Bezugsquellen
  der  b  (Ställe,  Molkereien,  Käsereien,  bü.
handlungen,  Bäckereien,  Wirtschaften,  Spezereihandlungen,  Obst=  und
Gemüsehandlungen,  Gemüsegärtnereien  usw.);

6)  mittelst  Nachfrage  nach  Benutzung  von  Oberflächenwasser  zu  Trinkund
  Nutzzwecken,  auch  zum  Baden;

Dmittelst  Untersuchung  der  Einrichtungen  zur  Fernhaltung  menschlicher
Auswursstoffe  vom  Boden  der  befallenen  Wohnungen  und  ihrer  Umgebung
  (Aborte,  Abwässerbeseitigung,  stagnierende  Gewässer,  Sümpfe  usw..

625.

s  Ruhr-Merkblatt  des  Hsserlichen  Gesundheitsamts  (Verlag  von  J.
Spriuge  Herlin  W.  Linkstraße,  Preis  5  Pf,  100  Exemplare  3  M.,  1000  Exemplare
  25  M.)  soll  in  jedem  Falle  der  Krankheit  und  des  Krankheitsverdachts  je
nach  Lage  des  Falles  dem  Erkrankten,  dem  Haushaltungsvorstand  oder  der  Pflegeperson
  zugestellt  werden.  Gemeinden  über  3000  Einwohner  haben  sich  das  Merkblatt
  vorrätig  zu  halten,  kleinere  Gemeinden  erhalten  es  vom  Fürstlichen  Landratsamt.

§#26.

Erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug  abzusondern.  Geht  die  Krankheit
  in  Genesung  über,  so  ist  die  Absonderung  nicht  eher  aufzuheben.  als  bis  sich
die  Stuhlentleerungen  des  Kranken  bei  zwei,  durch  den  Zeitraum  einer  Woche  von
einander  getrennten  bakteriologischen  Untersuchungen  als  frei  von  Ruhrerregern  erwiesen
  haben.  Ist  dies  jedoch  nach  Ablauf  von  zehn  Wochen,  vom  Beginn  der
Erkrankung  ab  gerechnet,  noch  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Absonderung  zwar  aufzuheben,
  der  Kranke  aber  als  Bakterienträger  zu  behandeln.

8  27.
Behufs  der  Beobachtung  ansteckungsverdächtigter  Personen,
zu  denen  namentlich  die  Bakterienträger  zu  rechnen  sind,  ist  in  längeren  Zwischenräumen
  Nachfrage  nach  ihrem  und  ihrer  Umgebung  Gesundheitszustand  zu  halten
und  es  sind  Untersuchungsproben  an  die  bakteriologische  Untersuchungsstelle  einzusenden.
  Die  Ansteckungsverdächtigen  sind  zu  belehren  und  zu  größter  Reinlichkeit,
besonders  beim  Hantieren  mit  Nahrungsmitteln,  sowie  zur  Desinfektion  eindringlich
zu  ermahnen.
g  28.
ßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  im  welchen  Ruhrkranke
  3  stefinen,  sind  vom  Besuche  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen  und