Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

  
hekunmtmachune. 
Auf Verordnung des Bundesrats findet 
am . April dols 
statt. Die Zählung, die am 15. d. Mts. beendet sein muß, wird durch Königliche Polizeibeamte ausgeführt. 
Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefsängnis bitz 
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Schweine, 
deren Vorbandensein verschwiegen wird, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
  
eine 
  
Berlin-Schöneberg, den 12. April 1915. 
  
Der Magistrat. 
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