Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

tädtische 
Kortoffeerkaufsstelle 
Hier werden nur durch die Stadtgemeinde Charlotienburg bezogene 
Kartoffeln feilgehalten. 
Der Preis beträgt für 
Mehr als 20 Pfund werden auf einmal nicht abgegeben. 
Der Bezug ist nur gegen Vorzeigung einer von einer Charlottenburger 
Städtischen Brotkommission ausgestellten Berechtigungskame gestattet. 
Die aus den Stadtischen Kartoffelverkaufsstellen entmommenen Kartoffeln 
dürfen käauflich nicht an andere Personen abgegeben und nicht aus dem Stadt- 
bezirk Charlottenburg ausgeführt werden. 
Zuwiderhandlungen werden gemadss § 14 der Verordnung vom 4. Mai 
1915 mit Gefangnis bis zu 6 Monaten oder mit Celdstrale bis zu 1500 Mark 
geahndet. 
    
  
  
Chariottenburg, den 8. Mai 1915. 
Der Magistrat.
	        
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