Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Die  Königl.  Ober-Cameral=  und  Ober-Zollämter  haben  diese  allerhöchste  Anordnungen
  sogleich  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  und  genau  in  Vollzug  zu  setzen.
Stuttgart  den  6.  Nov.  1813.  "

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.
Köuigl.  Finanz-Ministerium.  Graf  v.  Mandelsloh.

 

Nro.  51.  —  Den  13.  November.  —

Manifest,  die  Verhältnisse  mit  Frankreich,  und  den  Austritt  aus  dem  Rbeinischen  Bande  betr.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  haben  seit  dem  am  12.  Juli
1606  mit  Frankreich  abgeschlossenen  Trabtat,  der  den  Namen  der  Rheinischen  Confoͤ-derations-Akte
  erhalten,  die  in  demselben  übernommenen  noch  so  lästigen  und  drückenden
  Verbindlichkeiten  auf  das  Genaueste  erfüllt.  So  groß  auch  die  Aufopferungen
waren,  welche  dem  König  und  seinem  Reich  angesonnen  wurden,  so  sind  solche  unweigerlich
  geleister  worden,  auch  selbst  dann,  wann,  wie  es  der  Fall  Anno  2309,
1815  und  1815  war,  die  von  dem  Kaiser  von  Frankreich  übernommene  Gegenbedingung
  der  Beschüßung  des  Konigreichs  ganz  ausser  Augen  gelassen  wurde.  Nie  konnte
die  Gefahr,  so  das  Königreich  bedrohte,  größer  und  näher  seyn,  als  in  dem  leßten
Feldzug,  und  doch  blieben  alle  von  Seiner  Majestät  an  den  Kaiser  Napoleon.
Frichuc  Ansuchen,  die  von  allem  Milirär  entblösten  Grenzen  zu  schüßen,  unbeachtet
  und  unbeantwortet.  Die  Heere  der  verbündeten  Mächte  näherten  sich,  und  so  beglaubigten
  Sich  Seine  Majestät  aller  mit  dem  Französischen  Kaiser  genommenen,
aus  der  Rheinischen  Bundes-Abkte  entstandenen  Verbindlichkeiten  vollkommen  entlediget,
und  berechtiget  aus  dieser  Verbindung  zu  treten.  In  Folge  dessen  haben  Seine
Majestät  der  König  unter  dem  J.  November  mit  sämtlichen  Kaiserlich  und  Königlichen
  verbündeten  Hôöfen  einen  Allianz-Traktat  abgeschlossen,  und  dadurch  Höchstderselben
  Sache  zu  Ihrer  eigenen  gewache  g

Wenn  Seine  WMajete  nach  der  Ueberzeugung  aller  Ihrer  guten  und  geneuen
  Unterthanen  in  a  hren  politischen  Verhältnissen  und  getrofsenen  Verbindungen
  keinen  andern  Zweck  haben,  als  die  Erhaltung  und  das  Wohl  des  Staats,
so  erwarten  auch  Allerhöchstvbieselben  von  Ihrem  Volk,  daß  es,  wie  bisher,
in  seiner  Anhänglichkeit  und  etwa  nothwendig  werdenden  Aufopferungen  sich  ausdaurend
  beweisen  werde.

Ein  allgemeiner,  Hsscherter,  dauerhafter  und  der  Willkühr  keines  einzelnen  Staats.
ausgesetzter  Friede  ist  der  Zweck  des  kräftigen  Strebens  der  verbündeten  Mächre.

Diese  Hoffnung  muß  jeden  beleben  und  für  die  Last  und  den  Drang  des  Augen-  390
blicks  unempfindlicher  machen,  besonders  wenn  der  biedere  Wuͤrttemberger  bedenkt,
daß  er  durch  die  schonende  Hand  eines  Koͤnigs  geleitet  wird,  der  kein  anderes  Interesse
  kennt,  als  das  seines  Volks.  Stuttgart  den  6.  November  1813.

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