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Die Königl. Ober-Cameral= und Ober-Zollämter haben diese allerhöchste Anordnungen
sogleich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und genau in Vollzug zu setzen.
Stuttgart den 6. Nov. 1813. "
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej.
Köuigl. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Nro. 51. — Den 13. November. —
Manifest, die Verhältnisse mit Frankreich, und den Austritt aus dem Rbeinischen Bande betr.
Seine Majestät der König von Württemberg haben seit dem am 12. Juli
1606 mit Frankreich abgeschlossenen Trabtat, der den Namen der Rheinischen Confoͤ-derations-Akte
erhalten, die in demselben übernommenen noch so lästigen und drückenden
Verbindlichkeiten auf das Genaueste erfüllt. So groß auch die Aufopferungen
waren, welche dem König und seinem Reich angesonnen wurden, so sind solche unweigerlich
geleister worden, auch selbst dann, wann, wie es der Fall Anno 2309,
1815 und 1815 war, die von dem Kaiser von Frankreich übernommene Gegenbedingung
der Beschüßung des Konigreichs ganz ausser Augen gelassen wurde. Nie konnte
die Gefahr, so das Königreich bedrohte, größer und näher seyn, als in dem leßten
Feldzug, und doch blieben alle von Seiner Majestät an den Kaiser Napoleon.
Frichuc Ansuchen, die von allem Milirär entblösten Grenzen zu schüßen, unbeachtet
und unbeantwortet. Die Heere der verbündeten Mächte näherten sich, und so beglaubigten
Sich Seine Majestät aller mit dem Französischen Kaiser genommenen,
aus der Rheinischen Bundes-Abkte entstandenen Verbindlichkeiten vollkommen entlediget,
und berechtiget aus dieser Verbindung zu treten. In Folge dessen haben Seine
Majestät der König unter dem J. November mit sämtlichen Kaiserlich und Königlichen
verbündeten Hôöfen einen Allianz-Traktat abgeschlossen, und dadurch Höchstderselben
Sache zu Ihrer eigenen gewache g
Wenn Seine WMajete nach der Ueberzeugung aller Ihrer guten und geneuen
Unterthanen in a hren politischen Verhältnissen und getrofsenen Verbindungen
keinen andern Zweck haben, als die Erhaltung und das Wohl des Staats,
so erwarten auch Allerhöchstvbieselben von Ihrem Volk, daß es, wie bisher,
in seiner Anhänglichkeit und etwa nothwendig werdenden Aufopferungen sich ausdaurend
beweisen werde.
Ein allgemeiner, Hsscherter, dauerhafter und der Willkühr keines einzelnen Staats.
ausgesetzter Friede ist der Zweck des kräftigen Strebens der verbündeten Mächre.
Diese Hoffnung muß jeden beleben und für die Last und den Drang des Augen- 390
blicks unempfindlicher machen, besonders wenn der biedere Wuͤrttemberger bedenkt,
daß er durch die schonende Hand eines Koͤnigs geleitet wird, der kein anderes Interesse
kennt, als das seines Volks. Stuttgart den 6. November 1813.
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