Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 17,857. 8. 31. 
Ministerial--Entschließung vom 6. Okober 1856 die Verpflichtung der 
praktischen Aerzte betr. 
Auf Seiner Königl. Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Nachdem wahrgenommen worden ist, daß in Ansehung der 
Verpflichtung der praktischen Aerzte für ihren Dienst ein ver- 
schiedenartiges Verfahren besteht, wird hierüber zur besseren 
Regelung dieses Verfahrens verfügt, was folgt: 
1) Jeder Dr. medicinae, welcher die Erlaubniß zur Aus- 
übung der ärztlichen Praxis nach bestandenem biennium prac- 
ticum erhalten hat, muß sich unter Vorlage der Erlaubniß- 
Urkunde und des Nachweises über seinen Beitritt zu dem ärzt- 
lichen Pensions-Vereine bei dem k. Gerichtsarzte und dem Vor- 
stande der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk der künftige 
Wohnsitz des Arztes gelegen ist, vorstellig machen und die Be- 
stimmung des Zeitpunktes zur Ableistung des Eides einholen. 
2) Die Eidesleistung selbst hat der Vorstand der Distrikts- 
Polizeibehörde oder sein Stellvertreter unter Zuziehung des k. 
Gerichtsarztes abzunehmen. 
Derselben geht eine entsprechende Hinweisung des zu be- 
eidigenden Arztes auf die aus der Uebernahme der ärztlichen 
Praxis erwachsenden Pflichten durch den k. Gerichtsarzt voraus. 
3) Die Beeidigung bezieht sich 
a. auf die gewissenhafte Erfüllung der Berufspflichten; 
b. auf die Nichttheilnahme an Vereinen, deren Bildung dem 
Staate nicht angezeigt oder deren Schließung von der 
zuständigen Behörde verfügt ist. 
Hiebei ist die anliegende Formel einzuhalten, jedoch mit 
Rücksicht auf die durch das Glaubensbekenntniß des Schwören= 
den veranlaßten und auf die wegen der Militärärzte unten er- 
wähnten Modifikationen. 
4) Die etwaige Verweigerung der Eidesleistung hat zur 
Folge, daß die Erlaubniß zur Ausübung der ärztlichen Praxis 
zurückgenommen und letztere nicht gestattet wird. 
5) Von der Ableistung dieses Eides sind nur die als Pro- 
fessoren an den medizinischen Fakultäten, dann die als Gerichts- 
und Polizeiärzte, oder sonst im Civil-Sanitätsdienste wirklich 
Angestellten und hierwegen eigens verpflichteten Aerzte befreit. 
6) Auch die Militärärzte, welche die Bewilligung zur Aus- 
übung der Civilpraxis erhalten, haben den vorgeschriebenen
	        
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