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zur Anzeige über desfalls wahrgenommene Ueberschreitun-
gen der bestehenden Verordnungen;
f. auf die Verpflichtung, jederzeit und ohne Unterschied des
Standes und der Person die verlangte ärztliche Hilfe nach
bestem Wissen und Gewissen, in Wissenschaft und Kunst
gerechter Weise und mit den durch die Wissenschaft und
Erfahrung bewährtesten Mitteln zu leisten, und das von
den Kranken und ihren Angehörigen Anvertraute als Ge-
heimniß treu zu bewahren, soweit nicht gesetzliche und
reglementäre Vorschriften zur Anzeige an die vorgzesetzte
Behörde oder an die Gerichte verbinden;
g. auf die Verpflichtung zu gewissenhafter Befolgung und
Einhaltung der bezüglich des Sanitäts-Wesens bestehen-
den Anordnungen, namentlich in Ansehung der Pharma-
kopoe, der Medizinal-Taxordnung, der Schutzpockenimpfung,
der Aufsicht auf medizinische Pfuschereien, der Anzeige
über Verwundungen und ähnliche auf eine strafbare Hand-
lung hindeutender Fälle 2c. 2c.;
h. auf die Nothwendigkeit des fortgesetzten Bestrebens nach
Fortbildung in der Wissenschaft, dann eines allseitig
mackellosen Wandels.
Als vollkommen zweckmäßig erscheint in diesen Beziehungen
das bei der Regierung von Niederbayern seit dem Jahre 1851
(Kreisintelligenzblatt Nr. 29.) eingehaltene Verfahren, wonach je-
dem angehenden Arzte bei seiner Verpflichtung ein gedruckter Aus-
zug aus den bestehenden Normen über Stellung, Rechte und Pflich-
ten der praktischen Aerzte zugestellt wird, und worauf die k. Regie-
rung, Kammer des Innern, hiedurch aufmerksam gemacht wird.
Hienach ist das Weitere zu verfügen.
München, den 6. Oktober 1856.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche Kreisregierungen, K. d. Innern.
Eides-Formel.
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwis-
senden, daß, nachdem mir die Ausübung der ärztlichen Praxis
durch die vorgelegte Verfügung de ..
.vomten.....185 gestattet worden ist,
ich alle mir vermöge meines Berufes obliegende Pflichten nach den
darüber bestehenden und etwa nach erfolgenden Verordnungen, auch
sonst nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will;
Med.-Verordn.