Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

97 
zur Anzeige über desfalls wahrgenommene Ueberschreitun- 
gen der bestehenden Verordnungen; 
f. auf die Verpflichtung, jederzeit und ohne Unterschied des 
Standes und der Person die verlangte ärztliche Hilfe nach 
bestem Wissen und Gewissen, in Wissenschaft und Kunst 
gerechter Weise und mit den durch die Wissenschaft und 
Erfahrung bewährtesten Mitteln zu leisten, und das von 
den Kranken und ihren Angehörigen Anvertraute als Ge- 
heimniß treu zu bewahren, soweit nicht gesetzliche und 
reglementäre Vorschriften zur Anzeige an die vorgzesetzte 
Behörde oder an die Gerichte verbinden; 
g. auf die Verpflichtung zu gewissenhafter Befolgung und 
Einhaltung der bezüglich des Sanitäts-Wesens bestehen- 
den Anordnungen, namentlich in Ansehung der Pharma- 
kopoe, der Medizinal-Taxordnung, der Schutzpockenimpfung, 
der Aufsicht auf medizinische Pfuschereien, der Anzeige 
über Verwundungen und ähnliche auf eine strafbare Hand- 
lung hindeutender Fälle 2c. 2c.; 
h. auf die Nothwendigkeit des fortgesetzten Bestrebens nach 
Fortbildung in der Wissenschaft, dann eines allseitig 
mackellosen Wandels. 
Als vollkommen zweckmäßig erscheint in diesen Beziehungen 
das bei der Regierung von Niederbayern seit dem Jahre 1851 
(Kreisintelligenzblatt Nr. 29.) eingehaltene Verfahren, wonach je- 
dem angehenden Arzte bei seiner Verpflichtung ein gedruckter Aus- 
zug aus den bestehenden Normen über Stellung, Rechte und Pflich- 
ten der praktischen Aerzte zugestellt wird, und worauf die k. Regie- 
rung, Kammer des Innern, hiedurch aufmerksam gemacht wird. 
Hienach ist das Weitere zu verfügen. 
München, den 6. Oktober 1856. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Kreisregierungen, K. d. Innern. 
Eides-Formel. 
Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwis- 
senden, daß, nachdem mir die Ausübung der ärztlichen Praxis 
durch die vorgelegte Verfügung de .. 
.vomten.....185 gestattet worden ist, 
ich alle mir vermöge meines Berufes obliegende Pflichten nach den 
darüber bestehenden und etwa nach erfolgenden Verordnungen, auch 
sonst nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will; 
Med.-Verordn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.