Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 1934. §. 4%. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, 
vom 5. November 1855, privatärztliche Assistenten betr. 
Im Namen Seiner Majestät Königs von Bayern. 
Es ist zur Anzeige gekommen, daß mehrere praktische Aerzte 
von hier gegen die Bestimmungen der Ausschreibungen vom 
28. Mai 1845 Nr. 22,861 und 24. Oktober 1852 Nr. 3888 
sich auf längere Zeit von hier entfernen, ohne der Polizeibe- 
hörde und dem Physikate Anzeige zu erstatten, daß selbe ferner 
jungen, noch im Biennio practico stehenden Aerzten ihre Praxis 
unbeschränkt übertragen und sich durchaus von denselben ver- 
treten lassen, und daß Diese selbst mit ihrer Unterschrift Recepte 
ausstellen, daß ferner die Apotheker solche Recepte nicht reci- 
pirter Aerzte unbedenklich fertigen und abgeben. 
Da ein solches Verfahren offenbar mit dem organischen 
Edicte über das Medizinalwesen vom 8. September 1808 nicht 
im Einklange steht, so wird verfügt wie folgt: 1) den prak- 
tischen Aerzten sind die Eingangs erwähnten Verfügungen neuer- 
dings und unter Androhung von Strafen bei deren Nichtbe- 
folgung einzuschärfen, und es ist denselben 2) zu bedeuten, daß sie 
sich während ihrer Abwesenheit nur durch recipirte Aerzte vertreten 
lassen können. 3) Diejenigen praktischen Aerzte, welche Assisten- 
ten halten wollen, sind verbunden, diese dem Polizeiphysikate 
zur Genehmigung anzuzeigen, da nach dem organischen Edicte 
über das Medizinalwesen vom 18. September 1808 §. 2. und 
des §. 26. der allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai 1843 
nicht jedem Arzte gestattet ist, einen im Biennio befindlichen 
Assistenten zu halten. Es können dann dem genehmigten Assi- 
stenten die Recepte allerdings in die Feder dictirt werden, sie 
erfordern aber die Unterschrift des Ordinarius. 4) Jedem Apo- 
theker ist bei Strafe zu verbieten, Recepte zu fertigen, welche 
nicht von recipirten Aerzten unterschrieben sind. 
Die k. Polizeidirektion wird beauftragt, hienach ungesäumt 
das Weitere zu verfügen und den Vollzug dieser Anordnung 
zu überwachen. 
München, den 5. November 1855. 
K. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
v. Zu-Rhein.
	        
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