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XIII.
Die Verweigerung der ätztlichen Hilfe.
8. 60.
Artikel 97 des Entwurfes eines Polizei-Straf-Gesetzbuches vom
Jahre 1855.
Wenn Aerzte, Wundärzte, Bader oder Hebammen die an-
gesprochene Hilfe ohne genügende Entschuldigung verweigern,
so tritt Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden ein.
In den Motiven zu diesem Entwurfe heißt es ad Art. 97,
die Verweigerung der ärztlichen Hilfe kann nach Umständen mit
Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Hilfsbedürf-
tigen verknüpft sein, weßhalb eine Strafbestimmung hiegegen
sich als nothwendig darstellt. — Zugleich ist aber auch gegen
unbillige Anforderungen an die ärztliche Hilfe und hierauf sich
gründende Anklagen hinreichender Schutz zu gewähren, was in
der Bestimmung des Art. 97. durch die Worte „ohne genügende
Entschuldigung“ bezielt wird.
—
XIV.
Die Pflichten der Aerzte gegenüber den Pfuschercien.
8. 61.
Entschließung der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom
15. Jan. 1849, Uebergriffe des land= und wundärztlichen Personals betr.
(Intelligenzblatt von Niederbayern 1849, S. 41.)
In Folge Auftrags des k. Staatsministeriums des Innern
vom 10. l. Mts. bez. Betreffs wird allen Distrikts-Polizeibe--
hörden, Physikaten und praktischen Aerzten Niederbayerns hie-
mit in Erinnerung gebracht, wic es in ihrer Pflicht liege, je-
dem Uebergriffe des land= und wundärztlichen Personals nach-
drucksamst zu begegnen und resp. behufs der erforderlichen Ein-
schreitung bei jedem Contraventionsfalle die nothwendige Anzeige
bei der zuständigen Behörde zu machen.