Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

115 
die Portofreiheit unter der Bedingung gestattet werden soll, 
daß dieselben auf der Adresse den Namen und Stand des Ab- 
senders angeben und die Bezeichnung „sanitätspolizeiliche Sache“ 
beifügen, kann im Hinblick auf die allerhöchste Verordnung vom 
23. Juni 1849 §. 2. und 3. nicht eingegangen werden. 
Damit jedoch den praktischen Aerzten der Verkehr mit den 
Gerichtsärzten im Interesse der Sanitätspolizei möglichst er- 
leichtert werde, wird nach vorgängigem Benehmen mit dem 
k. Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
gestattet, daß die praktischen Aerzte ihre auf den Sanitätspoli- 
zeidienst bezüglichen Anzeigen durch die Ortspolizeibehörden an 
die Gerichtsärzte versenden. Dagegen ist nicht nöthig, daß letz- 
tere ihre dienstlichen Ausfertigungen an die praktischen Aerzte 
durch die Ortspolizeibehörden zustellen lassen, wenn sie dieselben 
vorschriftsmäßig siegeln und bezeichnen, und bedarf es bei deß- 
fallsigen Beanstandungen von Seite der Postexpeditionen ledig- 
lich der Anzeige an das betreffende Oberpostamt. 
Damit übrigens das hiernach einzuhaltende Verfahren die 
besorgten Verzögerungen nicht zur Folge habe, ist von den 
Aerzten lediglich zu veranlassen, daß die Sendungen in wich- 
tigen Fällen von der Ortspolizeibehörde sogleich der Post zur 
Beförderung an die Gerichtsärzte zugestellt werden. 
Nr. 34,851. 8. 64. 
Ausschreibung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
15. April 1856, Medizinalstatistik und Medizinalpolizei betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da es in Interesse der Sanitätspolizei liegt, auch von 
jenen Gegenden, wo sich kein Gerichtsarzt befindet, die nöthigen 
Aufschlüsse zu erlangen, so erhalten sämmtliche praktischen Aerzte, 
welche sich nicht am Sitze eines Physikates befinden, unter Aufrecht- 
haltung der Anordnung von epidemischen und ansteckenden Krank- 
heiten die zu ihrer Kenntniß gelangen, augenblickliche Anzeige 
sowie später Rapporte an den k. Gerichtsarzt einzusenden, auch 
noch die Weisung, 
1) alljährig am Schlusse des Etatsjahres dem k. Gerichts- 
Arzte eine summarische Uebersicht über die im abgewichenen 
Jahre behandelten und beobachteten Krankheiten, deren 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.